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Öffentliche Bekanntmachungen in der Übersicht

Hier finden Sie aktuelle öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Vellberg. Durch Anklicken der Überschrift erhalten Sie weitere Infos zu den jeweiligen Bekanntmachungen.

Allgemeinverfügung der Stadt Vellberg über erweiterte Kontrollmaßnahmen und über die Untersagung des Konsumierens von Cannabis im Veranstaltungsbereich anlässlich des Weinbrunnenfestes vom 05. bis 07.07.2024

Einladung zur Aufklärungsversammlung über die geplante Flurbereinigung Obersontheim-Oberfischach, Landkreis Schwäbisch Hall

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Jahresabschlusses 2023

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, der Wahl des Kreistags am 09.06.2024

1. Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Vellberg (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS) (30.04.2024)

Schulverbandsversammlung am Dienstag, den 07.05.2024 um 17:00 Uhr in der Mensa der Hermann-Merz-Schule,Gartenstraße 27, 74532 Ilshofen (30.04.2024)

Öffentliche Bekanntmachung über Mehrheitswahl zur Wahl des Gemeinderats und Ortschaftsrats am 09.06.2024 (25.04.2024)

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament -Europawahl- u. für die Wahl des Gemeinderats,Ortschaftsrats,Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl (18.4.24)

Amtliche Bekanntmachung des gemeinsamen Gutachterausschusses Limpurger Land – Bühlertal (04.04.2024)

Festsetzung der Bodenrichtwerte

Der gemeinsame Gutachterausschuss Limpurger Land - Bühlertal hat am 15.02.2024 folgende Beschlüsse zur Fortschreibung der Bodenrichtwerte gefasst:

  1. Die städtebaulichen Bodenrichtwerte werden zum Stichtag 01.01.2023 entsprechend der Veröffentlichung im Portal „Boris BW“ unter dem Reiter „Boris BW“ beschlossen (https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/index.html?lang=de).
  2. Die rückwirkende Anpassung von Bodenrichtwerten und Bodenrichtwertzonen im Rahmen der Grundlagenermittlung für die Festsetzung der zukünftigen Grundsteuer zum Stichtag 01.01.2022 sowie die rückwirkende Anpassung der städtebaulichen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 wird entsprechend der Veröffentlichung am 18.12.2023 im Portal „Boris BW“ unter dem Reiter „Grundsteuer B“ beschlossen (https://www.gutachterausschuessebw.de/borisbw/?app=boris_bw_gstb&lang=de).
  3. Die rückwirkende Einführung der Bodenrichtwertzone „Private Grünfläche im Außenbereich“ je Mitgliedsgemeinde zum 01.01.2022 sowohl für die steuerlichen als auch die städtebaulichen Richtwerte entsprechend der Veröffentlichung am 18.12.2023 im Portal „Boris BW“ unter dem Reiter „Boris BW“ und dem Reiter „Grundsteuer B“ sowie die Fortschreibung zum Stichtag 01.01.2023 entsprechend der Veröffentlichung im Portal „Boris BW“ unter dem Reiter „Boris BW“ am 11.01.2024 wird entsprechend der folgenden Tabelle beschlossen:
GemeindePrivate Grünfläche im Außenbereich
Braunsbach13,75 € /m2
Bühlertann4,00 € /m2
Bühlerzell6,25 € /m2
Fichtenberg8,75 € /m2
Gaildorf18,75 € /m2
Ilshofen11,25 € /m2
Mainhardt10,00 € /m
Oberrot10,50 € /m2
Obersontheim11,25 € /m2
Sulzbach-Laufen7,50 € /m2
Untermünkheim7,50 € /m2
Vellberg6,25 € /m2
Wolpertshausen12,50 € /m2

Gaildorf, 27. Februar 2024
gez. Geschäftsstelle Gutachterausschuss 

 

Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes "Ilshofen-Vellberg 2002, 3. Fortschreibung" (15.03.2024)

Der vom Gemeindeverwaltungsverband Ilshofen-Vellberg am 24.10.2023 in öffentlicher Sitzung festgestellte Flächennutzungsplan "Ilshofen-Vellberg 2002, 3. Fortschreibung" wurde dem Landratsamt aufgrund von § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.

Mit Ablauf des 30.01.2024 tritt die Genehmigungsfiktion gem. § 6 Abs. 4 ein und damit ist die Genehmigung des Flächennutzungsplans „Ilshofen-Vellberg 2002, 3. Fortschreibung“ erteilt. Maßgebend ist der Flächennutzungsplan mit Begründung und Kartenteil in der Fassung vom 24.10.2023, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung. Der Flächennutzungsplan wird mit dieser Bekanntmachung wirksam.

Jeder kann den Flächennutzungsplan einschließlich Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei den Bürgermeisterämtern Ilshofen, Vellberg und Wolpertshausen während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen (§ 6 Abs. 5 BauGB).

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

gez. Blessing
Verbandsvorsitzender

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2024 (01.03.2024)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 9. Juni 2024 (08.02.2024)

Änderung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses „Limpurger Land - Bühlertal“ (11.01.2024)

Jahresveranlagung Grundsteuer (07.12.2023)

Für 2024 werden keine Grundsteuerjahresbescheide verschickt. Die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die Grundsteuerhebesätze betragen wie im Vorjahr für die  

  • Grundsteuer A           400 v. H.
  • Grundsteuer B           390 v. H.

des Steuermessbetrages. Die Grundsteuer wird in gleicher Höhe festgesetzt wie im Vorjahr. Die Bescheide aus den Vorjahren gelten solange weiter, bis sich Änderungen ergeben. Die Grundsteuerpflichtigen werden aufgefordert, die Grundsteuer zu den Fälligkeitsterminen 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. sowie für Jahreszahler, 01.07., zu entrichten.
 
Erst wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten, wird ein neuer Grundsteuerbescheid erteilt. Bis dahin gelten die bisherigen Festsetzungen.
 
Die Steuerfestsetzung hat die Rechtswirkung eines schriftlichen Steuerbescheides. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung bei der Stadtverwaltung Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch erhoben werden.
 
Vellberg, den 10.12.2023                                                                
Bürgermeisteramt

Ausschreibung von Tief‐, Straßen‐ und Rohrleitungsbauarbeiten für die Sanierung der Bahnhofstraße in Vellberg‐ Großaltdorf (24.11.2023)

Ausschreibung von Tiefbau‐, Straßenbau‐ und Betonarbeiten (LV1) und Bauwerksausrüstung und elektrotechn. Ausrüstung (LV2) (21.09.2023)

Zweckverband Wasserversorgung Schmerachgruppe mit Sitz in Ilshofen: Bekanntmachung der Jahresbilanz 2022 (03.08.2023)

Öffentliche Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans „Wolfsgraben, 3. BA“ (27.07.2023)

Allgemeinverfügung der Stadt Vellberg über erweiterte Kontrollmaßnahmen anlässlich des Weinbrunnenfestes vom 30.06. – 02.07.2023 (27.06.2023)

8. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS der Stadt Vellberg) (27.06.2023)

7. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS) (27.06.2023)

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Jahresabschlusses 2022 (26.06.2023)

Gemäß § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung und §§ 47 - 55 der Gemeindehaushaltsverordnung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 22.06.2023 den Feststellungsbeschluss über den Jahresabschluss 2022 (PDF-Dokument, 261,77 KB, 26.06.2023).

Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2023 des Gemeindeverwaltungsverbands Ilshofen-Vellberg (19.05.2023)

Bekanntmachung über die öffentliche Auflegung der Vorschlagsliste für Schöffinnen und Schöffen (27.04.2023)

Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Bürgermeisters am 12.03.2023 in Vellberg (15.03.2023)

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am 12.03.2023 in Vellberg

Am Sonntag, den 12. März 2023 um 19:00 Uhr findet im Mehrzweckraum der Stadthalle Vellberg-Talheim, Schönblickstraße 4, 74541 Vellberg, eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt.
 
Einziger Tagesordnungspunkt ist die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters.
 
Zu der Sitzung hat jeder Zutritt.
 
Vellberg, 10.03.2023
gez. Ute Zoll
Vorsitzende Gemeindewahlausschuss

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2023

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 12. März 2023 (02.03.2023)

Stadt Vellberg 

Landkreis Schwäbisch Hall

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Wahldes Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin am 12. März 2023 

Zur Durchführung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wird bekannt gemacht:

  1. Die Wahlzeit dauert von 8 bis 18 Uhr.
  2. Die Stadt/Gemeinde ist in die folgenden 3 Wahlbezirke eingeteilt

Nummer des Wahlbezirks

Abgrenzung des Wahlbezirks

Wahlraum

001-01

Vellberg mit Hörgershof, Markgrafenallee, Kreuzäcker, Stöckenburg, Eschenau, Schneckenweiler und Merkelbach

Im Städtle 28, 74541 Vellberg, Rathaus Oberes Schloss, Erdgeschoss/ Foyer (rollstuhlgerecht)

001-02

Talheim mit Siedlung, Dürrsching und Hilpert

Schönblickstraße 4, 74541 Vellberg-Talheim, Stadthalle, Mehrzweckraum (nicht barrierefrei)

002-01

Großaltdorf mit Kleinaltdorf und Lorenzenzimmern

Kirchbergstraße 9, 74541 Vellberg-Großaltdorf, Halle Großaltdorf (rollstuhlgerecht)

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Februar 2023 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerber, die öffentlich bekannt gemacht wurden. Der Wähler ist an diese Bewerber nicht gebunden, sondern kann auch andere wählbare Personen wählen. Wählbar sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die vor der Zulassung der Bewerbungen in der Bundesrepublik Deutschland wohnen; die Bewerber müssen am Wahltag das 25., dürfen aber noch nicht das 68. Lebensjahr vollendet haben und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintreten.

4.   Jeder Wähler hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel

  • den Namen eines im Stimmzettel aufgeführten Bewerbers ankreuzt oder auf sonst eindeutige Weise ausdrücklich als gewählt kennzeichnet; das Streichen der übrigen Namen allein genügt jedoch nicht, oder den Namen einer anderen wählbaren Person unter unzweifelhafter Bezeichnung ihrer Person einträgt.

5.   Jeder Wähler kann - außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen - nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

6.   Wer einen Wahlschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl gewählt wird.

7.   Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel beleidigende oder auf die Person des Wählers hinweisende Zusätze oder nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichtete Vorbehalte enthält.

Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befindet sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

8.   Der/Die Wahlberechtigte kann seine/ihre Stimme nur persönlich abgeben. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die nicht schreiben oder lesen kann oder der/die wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine/ihre Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach § 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

9.   Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Vellberg, 03.03.2023

Bürgermeisteramt

Gez. Ute Zoll

Vorsitzende Gemeindewahlausschuss

 

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 12.03.2023 (16.02.2023)

Stadt Vellberg 

Landkreis Schwäbisch Hall

Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Bewerbungen zur Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 12.03.2023

Nachstehend werden die Bewerber/innen für die Wahl des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin bekannt gemacht, deren Bewerbung vom Gemeindewahlausschuss zugelassen wurde. Sie sind in der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen aufgeführt; bei gleichzeitigem Eingang hat über die Reihenfolge das Los entschieden.

Lfd. Nr.

Name, Vorname(n)

Beruf oder Stand

Jahr der Geburt

Anschrift (Hauptwohnung) [1])

1

Kuhn, Maximilian

Malermeister

1989

Ritterweg 4, 74541 Vellberg

2

Reichert, Jürgen

Diplom-Verwaltungswirt (FH) Kämmerer und Bauamtsleiter

1980

Hörgershofstraße 28, 74541

Vellberg

3

Simon, Jakob

Master of Arts (M.A.) Sozialwirtschaft

1989

Meisenweg 20, 71334 Waiblingen

Diese Bewerber/diese Bewerberinnen werden in den amtlichen Stimmzettel aufgenommen für die Wahl des/der Bürgermeisters/Bürgermeisterin am 12.03.2023.                                   

Vellberg, 17.02.2023   

Bürgermeisteramt

Gez. Ute Zoll,

Vorsitzende Gemeindewahlausschuss

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin am 12.03.2023 und eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 26.03.2023 (10.02.2023)

Bei der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der etwa erforderlich werdenden Neuwahl kann nur wählen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für die Wahl am 12. März 2023 Wahlberechtigten eingetragen. Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, werden, wenn sie bei der Aufstellung des Wählverzeichnisses bekannt sind, in das Wählerverzeichnis mit einem Sperrvermerk für die erste Wahl eingetragen; im Übrigen erhalten sie auf Antrag einen Wahlschein (siehe Nr. 2). Wahlberechtigte, die für die erste Wahl in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 19. Februar 2023 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Wahlberechtigte, die erst für die etwaige Neuwahl wahlberechtigt sind, erhalten erst eine Wahlbenachrichtigung, sobald absehbar ist, dass eine Neuwahl stattfindet. Sie können nach Nr. 1.3 die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung (KomWO) beizufügen.    

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, 1. Stock, Bürgerbüro bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung - spätestens bis zum Sonntag 19. Februar 2023 beim Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg eingehen.

Wahlberechtigte mit Behinderungen können sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde. Dies gilt auch für die erst für die etwaige Neuwahl Wahlberechtigten.

1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 20.Februar 2023 bis 24. Februar 2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten  für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Ort der Einsichtnahme: Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, 1. Stock, Bürgerbüro.

Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

1.3 Der Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 24. Feburar 2023 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4 Der Wahlberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl wählen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 KomWO (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Wahlrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2    Für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 26. März 2023 erhält ferner einen Wahlschein von Amts wegen, wer für die Wahl am 12. März 2023 einen Wahlschein nach Nr. 2.1.2 erhalten hat.

2.3 Wahlscheine können

für die Wahl am 12. März 2023 bis Freitag 10. März 2023, 18.00 Uhr

für eine etwa erforderlich werdende Neuwahl am 26. März 2023 bis Freitag 24. März 2023, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, 1. Stock, Bürgerbüro schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.4 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt/Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel
  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl 10)
  • einen amtlichen hellroten 11) Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Wahlberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

2.5 Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert.

Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Vellberg, den 10.02.2023

Bürgermeisteramt

- Zoll -

Bürgermeisterin

Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

 

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses (03.02.2023)

Öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses am 13. Februar 2023 um 18:15 Uhr im Rathaus Vellberg, Amtshaus, 1. Stock, Trauzimmer.
 
Gegenstand der Sitzung:
 
1.  Prüfung der Bewerbungen zur Wahl des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin
am 12. März 2023 und Beschlussfassung über die Zulassung der Bewerbungen
 
2.  Verpflichtung der Mitglieder des Gemeindewahlausschusses und des Schriftführers
 
Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.
 
Bei der am 12. März 2023 stattfindenden Wahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen / keine Bewerber / Bewerberin mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet am 26. März 2023 eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber / Bewerberinnen zugelassen sind.
 
Im Falle einer Neuwahl findet am 15.03.2023 um 18:15 Uhr im Rathaus Vellberg, Amtshaus, 1. Stock, Trauzimmer, eine öffentliche Sitzung des Gemeindewahlausschusses statt.
 
Gegenstand der Sitzung:
 
Prüfung der Bewerbungen zur Neuwahl des / der Bürgermeisters / Bürgermeisterin am 26. März 2023 und Beschlussfassung über die Zulassung der Bewerbungen. Zu der Sitzung hat jedermann Zutritt.
 
Vellberg, den 3. Februar 2023
 
- Zoll -
Bürgermeisterin und
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin (03.02.2023)

Stadt Vellberg     
Landkreis Schwäbisch Hall

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Wegen des Eintritts in den Ruhestand der derzeitigen Amtsinhaberin mit Ablauf des 30.04.2023 wird die Wahl des/der Bürgermeisters / Bürgermeisterin der Stadt Vellberg notwendig.

Die Wahl findet statt am Sonntag, dem 12.März 2023.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine/n Bewerber/in mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Neuwahl statt, bei der neue Bewerber/innen zugelassen sind.

Eine erforderlich werdende Neuwahl findet statt am Sonntag, dem 26.03.2023.

Bei der Neuwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los.

Die Amtszeit des/ der gewählten Bürgermeisters/ Bürgermeisterin beträgt 8 Jahre.

Wahlberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Wahlrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr wahlberechtigt. Wahlberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Wahltag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Erklärung hält das Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, Amtshaus, 1. Stock, Bürgerbüro bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten eidesstattlichen Versicherung – spätestens bis zum Sonntag 19.02.2023 beim Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg eingehen.

Vellberg, den 03.02.2023

Bürgermeisteramt

- Zoll -

Bürgermeisterin und

Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilen über den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften.
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg (Bürgerbüro), eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag auf Übermittlungssperren finden Sie hier.

 

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Davon umfasst sind zum Beispiel der Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geschlecht, die Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg (Bürgerbüro), eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag auf Übermittlungssperren finden Sie hier.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz (BMG), § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht oder derzeitigen Anschriften.
Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechts benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch kann bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg (Bürgerbüro), eingelegt werden. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag auf Übermittlungssperren finden Sie hier.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Gemäß § 50 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) in der seit 1. November 2015 geltenden Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten so genannte Gruppenauskünfte aus dem Melderegister erteilen. Die Auswahl ist an das Lebensalter der betroffenen Wahlberechtigten gebunden. Die Auskunft umfasst den Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache.
Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Die Wahlberechtigten haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg (Bürgerbüro), eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag auf Übermittlungssperren finden Sie hier.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Nach § 58b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr aufgrund § 58c Absatz 1 Satz 1 des Soldatengesetzes jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: Familiennamen, Vornamen und die gegenwärtige Anschrift.
Die betroffenen Personen, deren Daten übermittelt werden, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch kann bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg (Bürgerbüro), eingelegt werden. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt bis zu seinem Widerruf.

Wichtiger Hinweis: Den Antrag auf Übermittlungssperren finden Sie hier.

Haushaltsplan und Haushaltssatzung 2022 des Gemeindeverwaltungsverbands Ilshofen-Vellberg

10. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührenordnung) vom 27. November 1987

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „SANDHALDE“ der Stadt Vellberg, Gemarkung Vellberg

Neuabschluss des Konzessionsvertrages Gas für das Stadtgebiet Vellberg

Die Stadt Vellberg war gemäß § 46 Abs. 2 EnWG verpflichtet die Konzession zum fortgesetzten Betrieb des Gasnetzes zur allgemeinen Versorgung zu vergeben. Diese Absicht wurde im Bundesanzeiger am 05.04.2019 veröffentlicht. Nach Durchführung des Konzessionsverfahrens hat der Stadtrat der Stadt Vellberg in öffentlicher Sitzung am 19.05.2022 den Beschluss gefasst, den neuen Konzessionsvertrag mit der bisherigen Altkonzessionärin, der Fa. Netze ODR GmbH, Ellwangen, abzuschließen. Maßgeblich dafür ist, dass es sich bei der Fa. Netze ODR GmbH um einen geeigneten und zuverlässigen Gasnetzbetreiber handelt und damit gemäß den energiewirtschaftlichen Zielen des § 1 EnWG eine effiziente, preisgünstige verbraucherfreundliche und umweltverträgliche Versorgung durch den Konzessionär gewährleistet wird. Die Fa. Netze ODR GmbH hat im Ausschreibungsverfahren ein gemessen an den energiewirtschaftlichen Zielen des § 1 EnWG geeignetes Angebot abgegeben. Der Konzessionsvertrag zwischen der Stadt Vellberg und der Fa. Netze ODR GmbH zur Überlassung des für den Netzbetrieb erforderlichen Wegerechtes hat eine Laufzeit von 20 Jahren. Das Kommunal- und Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Schwäbisch Hall hat mit Stellungnahme vom 29.06.2022 den Gemeinderatsbeschluss der Stadt Vellberg vom 19.05.2022 zum Abschluss des Konzessionsvertrages gemäß § 108 GemO bestätigt.

Vellberg, den 30.06.2022
gez.
Ute Zoll
Bürgermeisterin

Allgemeinverfügung der Stadt Vellberg über erweiterte Kontrollmaßnahmen anlässlich des Weinbrunnenfestes vom 01. – 03.07.2022

Die Stadt Vellberg erlässt aufgrund von §§ 1, 3, 4, 5, 9, 49 ff. Polizeigesetz von Baden-Württemberg (PolG) § 35 S. 2 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) folgende

A L L G E M E I N V E R F Ü G U N G

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem Abgrenzungsplan (Anlage 1). Er entspricht damit dem Bereich der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes vom 24. Mai 2019.

2. Geltungsdauer

Diese Allgemeinverfügung gilt vom Freitag 1. Juli 2022 um 14:00 Uhr bis Sonntag 3. Juli 2022 um 0:00 Uhr.

3. Regelungszweck

(1) Mit dieser Allgemeinverfügung erhöht die Stadt Vellberg die bisher getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf dem Festplatzgelände, die in der Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes vom 24. Mai 2019 geregelt sind. Die Allgemeinverfügung soll eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verhindern.

(2) Diese Allgemeinverfügung regelt die Kontrolle von Koffern, Taschen, Rücksäcken, Tüten oder ähnlichen Gegenständen von Personen innerhalb des Geltungsbereichs durch Kontrolle des Inhalts dieser Behältnisse. Bei Personen, die sich während der Geltungsdauer dieser Allgemeinverfügung innerhalb des Geltungsbereichs aufhalten, kann zu jeder Zeit eine solche Kontrolle durchgeführt werden. Die Personen haben eine solche Kontrolle zu dulden.

Durch diese Maßnahme soll eine höhere Sicherheit der Besucherinnen und Besucher des Weinbrunnenfestes gewährleistet werden. Das Bedürfnis dieser Besucherinnen und Besucher, vor Handlungen geschützt zu werden, die ihre körperliche Unversehrtheit beeinträchtigen und schädigen, ist höher zu gewichten als das Recht von Personen, von verdachtsunabhängigen Kontrollen auf dem Festplatzgelände verschont zu bleiben. Dadurch, dass die Stadt Vellberg das Mitführen von solchen Behältnissen nicht generell untersagt, wird sie dem Gebot des Mindesteingriffs in die Grundrechte von Art. 2und 11 gerecht.

(3) Diese Allgemeinverfügung kann jederzeit ganz oder teilweise widerrufen oder mit zusätzlichen Nebenbestimmungen versehen werden.

4. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung von Nr. 3 Abs. 2 dieser Allgemeinverfügung wird hiermit angeordnet.

5. Anwendung des unmittelbaren Zwangs

Personen, die sich den Maßnahmen nach Ziffer 3 Absatz 2 dieser Allgemeinverfügung widersetzen, wird hiermit die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch Beamte des Polizeivollzugsdienstes angedroht.

6. Begründung:

siehe Hinweis

7. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe mündlich zur Niederschrift oder schriftlich Widerspruch bei der Stadtverwaltung Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, erhoben werden.

Hinweis: Durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung entfällt die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs. Beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, kann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden.

Vellberg, den 20.06.2022

Ute Zoll
Bürgermeisterin

Hinweis: Die Allgemeinverfügung und deren Begründung können zu den üblichen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27 in 74541 Vellberg, eingesehen werden.

Anlage: Lageplan zur Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes (PDF-Dokument, 272,22 KB, 23.06.2022)

Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Talheim Ost" in Vellberg und seinen örtlichen Bauvorschriften

Der vom Gemeinderat Vellberg am 24.09.2020 in öffentlicher Sitzung als Satzung beschlossene Bebauungsplan "Gewerbegebiet Talheim Ost" in Vellberg sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan wurden dem Landratsamt aufgrund von § 10 Abs. 2 BauGB zur Genehmigung vorgelegt.

Das Landratsamt hat mit Erlass vom 04.12.2020 den Bebauungsplan "Gewerbegebiet Talheim Ost"sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 74 LBO, genehmigt.

Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 12.08.2019 / 05.03.2020, gefertigt vom Ingenieurbüro stadtlandingenieure.

Der Bebauungsplan "Gewerbegebiet Talheim Ost" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäߧ 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Kartenausschnitt (PDF-Dokument, 289,27 KB, 14.06.2022)

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Deklaratorische Neubekanntmachung örtlicher Satzungen zur Nachholung des Hinweises nach § 4 Abs. 4 GemO

Durch Art. 17 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Formerfordernisse vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37) mit Wirkung vom 1. März 2020 wurden in § 4 Abs. 4 Nr. 2 GemO die Worte „oder elektronisch“ eingefügt. Diese Vorschrift regelt die Art der Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen von Satzungen. Durch das Einfügen der Worte „oder elektronisch“ wurde allen Bürgerinnen und Bürgern somit die Möglichkeit eingeräumt, Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht mehr nur schriftlich, sondern auch auf elektronischem Wege (z.B. durch einfache E-Mail) geltend zu machen.

Nachfolgend abgedruckte Satzungen sind inhaltlich unverändert, sie fallen jedoch in den Zeitraum ab 01.03.2020 und werden aufgrund der Änderung von § 4 Abs. 4 Nr. 2 GemO hiermit nochmals bekannt gemacht. Die deklaratorische Neubekanntmachung dient der Nachholung des Hinweises nach § 4 Abs. 4 Satz 4 GemO. Mit dieser Bekanntmachung beginnt dann die Frist des § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO neu. Ein erneuter Gemeinderatsbeschluss ist nicht erforderlich.

Folgende Satzungsbeschlüsse sind betroffen:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2022

Öffentlichen-rechtlichen Vereinbarung zwischen den Gemeinden Bühlertann, Bühlerzell, Obersontheim und der Stadt Vellberg über die gemeinsame Erstellung von Starkregengefahrenkarten

7. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

6. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

Photovoltaikanlage Almersberg

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim  (PDF-Dokument, 696,96 KB, 14.10.2021)und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Photovoltaikanlage Strütäcker in Lorenzenzimmern

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Strütäcker in Lorenzenzimmern (PDF-Dokument, 861,50 KB, 14.10.2021)“ und seinen örtlichen Bauvorschriften mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Einzelhandel Kreuzäcker Vellberg in Vellberg

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der örtlichen Bauvorschriften "Einzelhandel Kreuzäcker Vellberg (PDF-Dokument, 1,17 MB, 14.10.2021)" in Vellberg

Photovoltaikanlage Käsäcker in Talheim

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Käsäcker in Talheim (PDF-Dokument, 806,25 KB, 14.10.2021)

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Ratzenbach in Großaltdorf

Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Ratzenbach in Großaltdorf (PDF-Dokument, 695,27 KB, 14.10.2021)

Öffentliche Bekanntmachung des Jahresabschlusses 2020

Öffentliche Auslegung des Flächennutzungsplanes "Ilshofen – Vellberg, 3. Fortschreibung" der Städte Ilshofen, Vellberg und Gemeinde Wolpertshausen

Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes "Photovoltaikanlage Käsäcker" in Talheim mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes "Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes "Photovoltaikanlage Strütäcker" in Lorenzenzimmern mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanentwurfes "Photovoltaikanlage Ratzenbach" in Großaltdorf mit Vorhaben- und Erschließungsplan

Amtliche Bekanntmachung über Pflegemaßnahmen entlang des Aalenbaches und Lanzenbaches

Das Wassergesetz Baden-​Württemberg verpflichtet die Träger der Unterhaltungslast, in regelmäßigen Abständen, eine Gewässerschau an den in ihrer Verantwortung liegenden Gewässern, durchzuführen. Die Stadt Vellberg hat mit Vertretern des Landratsamtes, Fachbereiche Naturschutz, Wasserwirtschaft und Land- und Forstwirtschaft, eine Gewässerschau durchgeführt und hat in Abstimmung und Genehmigung der Fachämter verschiedene Unterhaltungsmaßnahmen entlang der Gewässer festgelegt.

Die Stadt Vellberg wird in der nächsten Zeit verschiedene Unterhaltungsmaßnahmen durchführen. Die Arbeiten sind erforderlich, um festgestellte Probleme und Gefahren zu beseitigen. Die Maßnahmen umfassen auch die Fällungen von Bäumen und Weiden. Das Auslichten des Uferbewuchses soll Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen des Gewässers beseitigen und eine Artenvielfalt fördern. Die Maßnahmen sind erforderlich und ein wichtiger Beitrag zur Verringerung und Vermeidung von Hochwasserrisiken für die Anwohner, aber auch für die Unterlieger-​Gemeinden.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen kann es notwendig sein, Privatgrundstücke zu betreten. Grundsätzlich ist der Träger der Unterhaltungslast laut § 101 WHG dazu berechtigt, Grundstücke am Gewässer sowie Anlagen am Gewässer zu betreten. Die Stadt Vellberg bittet die Anwohner bzw. Anlieger um ihr Verständnis.

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14.03.2021

Stadt Vellberg Landkreis Schwäbisch Hall geänderte H a u p t s a t z u n g

Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Heerweg" in Vellberg-Talheim und seinen örtlichen Bauvorschriften

Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Talheim Ost" in Vellberg und seinen örtlichen Bauvorschriften

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften "Photovoltaikanlage Käsäcker" in Talheim

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften "Photovoltaikanlage Ratzenbach" in Großaltdorf

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und der örtlichen Bauvorschriften "Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan und der örtlichen Bauvorschriften und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit "Photovoltaikanlage Strütäcker" in Großaltdorf

Der Gemeinderat Vellberg hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den

vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage
Strütäcker" in Großaltdorf und den örtlichen Bauvorschriften gemäß § 12 BauGB aufzustellen und
eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit in Form einer Planauflage durchzuführen.
Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 04.09.2020 gefertigt durch das Landratsamt,
Fachbereich Kreisplanung.


Der beabsichtigte Geltungsbereich des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und den örtlichen
Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.
(hier Kartenausschnitt einfügen)
Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für die Erstellung einer
Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.


Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit
vom 19.10.2020 bis einschließlich 19.11.2020
im Rathaus während der üblichen Dienststunden.


Während dieser Frist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden
Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.


gez. Zoll
Bürgermeisterin

   

Amtliche Bekanntmachung Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung" in Vellberg und seinen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat Vellberg hat am 24.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Ghai-
Schlossgarten, 14. Änderung" in Vellberg sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu
diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung
sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 24.09.2020, gefertigt vom Landratsamt,
Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung" sowie die Satzung über die örtlichen
Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3
BauGB).

Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich
Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß
§ 10a BauGB beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden einsehen und über
deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger
Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile,
deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4
BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der
Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß
§ 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der
Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll,
darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-
Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung
dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die
Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als
von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden
sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist
im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Zoll
Bürgermeisterin

Geltungsbereich Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung (PDF-Dokument, 219,89 KB, 06.10.2020)​​​​​​​

Amtliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfes "Gewerbegebiet Heerweg" in Talheim

Der Gemeinderat Vellberg hat am 24.09.2020 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des

Bebauungsplans "Gewerbegebiet Heerweg" in Talheim einschließlich der Satzung über die

örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs.

2 BauGB öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Bebauungsplan mit Textteil

(planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 24.09.2020,

gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

 

Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem

Bebauungsplan werden mit Begründung und Textteil

 

vom                                         12.10.2020

bis einschließlich                    12.11.2020

 

im Rathaus öffentlich ausgelegt.

 

Bestandteil der ausgelegten Unterlagen sind auch die bereits vorliegenden umweltbezogenen

Stellungnahmen. Folgende Themenblöcke wurden dabei angesprochen:

- Altlasten:

Die bisherige Formulierung zum Thema Altlasten wird ergänzt.

 

Folgende Arten umweltbezogener Informationen zu diesem Bebauungsplan sind verfügbar:

- Untersuchung zur Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 Baugesetzbuch.

Die wesentlichen Inhalte sind:

In der Eingriffsregelung wurden die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und ihre Lebensräume, Boden,

Wasser, Klima, Luft hinsichtlich ihres Bestandes untersucht und die Auswirkungen des Eingriffs

auf diese Schutzgüter ermittelt. Die untersuchten Schutzgüter Mensch sowie Kultur- und

Sachgüter sind nicht Gegenstand der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung. Besondere

Auswirkungen hat das Vorhaben auf den Naturhaushalt und das Landschaftsbild. Um diese zu

mindern und auszugleichen werden umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung im

Bebauungsplan festgesetzt.

 

Dem Bebauungsplan ist ein Umweltbericht mit umweltbezogenen Informationen beigefügt. Die

wesentlichen Inhalte sind:

- Darstellung der übergeordneten Planungen (Regionalplanung und Bauleitplanung)

- Zu beachtende Schutzvorschriften und Restriktionen

- Bestandsanalyse mit Bewertung und Prognose der Umweltauswirkungen bei Durchführung

sowie Nichtdurchführung der Planung sowie alternative Planungsmöglichkeiten

- Untersuchungen zu den Schutzgütern Mensch, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Klima,

Landschaftsbild, Kultur- und sonstige Sachgüter

- Maßnahmenkonzeption zur Kompensation der Umweltauswirkungen.

 

Während dieser Auslegungsfrist können beim Bürgermeisteramt während der üblichen

Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt

eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der

Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der

Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht

werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht

wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im

Internet auf der Homepage der Stadt Vellberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-

Württemberg eingestellt.

 

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich

ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden

Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.

 

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage Haselhalde" im rekultivierten Steinbruchgelände Lorenzenzimmern

Der Gemeinderat Vellberg hat am 24.09.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage Haselhalde" im rekultivierten Steinbruchgelände Lorenzenzimmern einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

 

gez. Zoll

Bürgermeisterin

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage Käsäcker" in Talheim

Der Gemeinderat Vellberg hat am 24.09.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage Käsäcker" in Talheim einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen.

 

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

 

gez. Zoll

Bürgermeisterin

    

Aufstellung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Strütäcker" in Vellberg-Lorenzenzimmern

Amtliche Bekanntmachung

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

"Photovoltaikanlage Strütäcker" in Vellberg-Lorenzenzimmern

Der Gemeinderat Vellberg hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage " inFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.                                                     

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Aufstellung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Ratzenbach" in Vellberg-Großaltdorf

Amtliche Bekanntmachung

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

"Photovoltaikanlage Ratzenbach" in Vellberg-Großaltdorf

Der Gemeinderat Vellberg hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage " inFehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Aufstellung des Bebauungsplanes "Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim

Amtliche Bekanntmachung

 

Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan

"Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim

Der Gemeinderat Vellberg hat am 23.07.2020 in öffentlicher Sitzung gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan "Photovoltaikanlage Almersberg" in Talheim einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem vorhabenbezogenen Bebauungsplan beschlossen.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtliche Grundlage für eine Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen.

gez. Zoll

Bürgermeisterin

 

                                                                    

   

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 29.05.2020

Änderung der Friedhofssatzung und Friedhofsgebühren vom 28.05.2020

Aufstellung des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Heerweg" in Talheim

Amtliche Bekanntmachung

 

Aufstellung des Bebauungsplanes

und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit

"Gewerbegebiet Heerweg" in Talheim

 

Der Gemeinderat Vellberg hat am 29.04.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen, den

Bebauungsplan "Gewerbegebiet Heerweg" in Talheim gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufzustellen. Für

den Vorentwurf des Bebauungsplanes wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Beteiligung

der Öffentlichkeit durchgeführt.

 

Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 29.04.2020 gefertigt durch das Landratsamt,

Fachbereich Kreisplanung.

Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt

dargestellt.

 

Ziel und Zweck der Planung ist es, einen vorhandenen Betrieb in seinem Bestand planungsrechtlich

zu sichern und gleichzeitig seine Betriebsfläche nach Norden zu erweitern.

 

Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen

Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit

 

vom                                15.06.2020

bis einschließlich           15.07.2020

 

im Rathaus während der üblichen Dienststunden.

 

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich

ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden

Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.

 

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes "Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung" in Vellberg

Amtliche Bekanntmachung

 

Erneute Öffentliche Auslegung des Entwurfes des Bebauungsplanes

"Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung" in Vellberg

im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB

 

Der Gemeinderat Vellberg hat am 21.11.2019 in öffentlicher Sitzung die erneute Aufstellung des

Bebauungsplanes "Ghai-Schlossgarten, 14. Änderung" in Vellberg einschließlich der Satzung

über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach

§ 13a BauGB beschlossen, sowie am 29.04.2020 in öffentlicher Sitzung die Entwürfe gebilligt und

beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der

Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften)

und Begründung vom 29.04.2020, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

 

Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13a Abs. 2 BauGB abgesehen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

    

Die Entwürfe des Bebauungsplanes und der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem

Bebauungsplan werden mit Textteil und Begründung

 

vom                                      15.06.2020

bis einschließlich            15.07.2020

 

im Rathaus öffentlich ausgelegt.

 

Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen

Dienststunden Anregungen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den

Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist

unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im

Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht

werden können.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich im

Internet auf der Homepage der Stadt Vellberg und im zentralen Internetportal des Landes Baden-

Württemberg eingestellt.

 

Wichtiger Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es sein, dass das Rathaus nur eingeschränkt frei zugänglich

ist. Bitte informieren Sie sich vorab über die aktuelle Situation und beachten Sie die entsprechenden

Hygienevorschriften und vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin.

 

gez. Zoll

Bürgermeisterin

Coronavirus - Allgemeinverfügung der Stadt Vellberg - Ortspolizeibehörde

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2020

Amtliche Bekanntmachung Aufstellung des Bebauungsplanes "Sandhalde" in Vellberg im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB

Der Gemeinderat Vellberg hat am 24.10.2019 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung des Bebauungsplanes "Sandhalde" in Vellberg einschließlich der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB beschlossen. Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 24.10.2019 gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt (PDF-Dokument, 136,91 KB, 09.04.2021)dargestellt.

gez. Zoll Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung des erneuten Aufstellungsbeschlusses zur 14. Änderung des Bebauungsplanes Ghai-Schloßgarten

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 21. November 2019 in öffentlicher Sitzung aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 12 und 13b Baugesetzbuch und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den Bereich des geplanten Gesundheitszentrums Vellberg zwischen der L 1064 Haller Straße und der Straße „Markgrafenallee“ einen vorhaben bezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Das Bebauungsplanverfahren wird im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung nach § 13b BauGB durchgeführt.

Der Bebauungsplan ist zum Teil aus dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg entwickelt. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beiliegendem Lageplan ersichtlich (nicht maßstäblich). Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich den Bau eines Gesundheitszentrums vor. Er umfasst die Grundstücke der Gemarkung Vellberg mit den Nrn. 469/1, 470 und 471 vollständig sowie Teilflächen der Flurstücke 474/6 (L 1064) und 475.

Das Bebauungsplangebiet ist wie folgt begrenzt:

  •  im Süden durch die Straße Markgrafenallee
  •  im Westen durch die Straße Markgrafenallee
  •  im Norden durch die Haller Straße L 1064
  • im Osten durch das Flurstück 475 Markung Vellberg

Bürgermeisteramt Vellberg

Lageplan (PNG-Bilddatei, 217,74 KB, 27.11.2019)

Aufhebung des „Gewerbegebietes Länderäcker

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 19.September 2019 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für die Aufhebung des „Gewerbegebietes Länderäcker“ einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen sowie den Bebauungsplan-Entwurf und die Satzung zur Aufhebung vom 05.08.2019 gebilligt.

Der Gemeinderat hat außerdem beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplanes und die Satzung mit Begründung und Umweltbericht mit Anhängen liegen in der Zeit vom 07.10.2019 bis einschließlich 07.11.2019 bei der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27, zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Aufhebung des „Gewerbegebietes Länderäcker (PDF-Dokument, 3,36 MB, 10.10.2019)

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Talheim Ost"

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 19. September 2019 in öffentlicher Sitzung nun dem Entwurf des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Talheim-Ost“ vom 12.08.2019 zugestimmt und beschlossen, für den geänderten Geltungsbereich einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.

Der Gemeinderat hat außerdem beschlossen, die Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Textteil, Begründung und Umweltbericht liegt in der Zeit vom 07.10.2019 bis einschließlich 07.11.2019 bei der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27, zu den üblichen Dienststunden öffentlich aus.

Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan "Gewerbegebiet Talheim Ost" (PDF-Dokument, 7,85 MB, 10.10.2019)

Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes

Aufgrund von § 10 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.01.1992 (GBl. S. 1, berichtigt S. 596), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. S. 195), erlässt die Stadt Vellberg als Ortspolizeibehörde folgende Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes:

Polizeiverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung anlässlich des Weinbrunnenfestes (PDF-Dokument, 45,72 KB, 27.05.2019)

Neubau Löschwasserbehälter im „Gewerbegebiet Talheim Ost“ in Vellberg

Die Stadt Vellberg schreibt folgende Baumaßnahme auf der Grundlage der VOB und nach den Bestimmungen des Kommunalen Vergabehandbuches für Baden‐Württemberg öffentlich zur Vergabe aus:

Ausschreibung
(PDF-Dokument, 218,92 KB, 15.05.2019)

Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 2. Mai 2019

Stadt Vellberg
Landkreis Schwäbisch Hall

Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen vom 2. Mai 2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert am 17. Dezember 2015 in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung, hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 02.05.2019 folgende Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung beschlossen:

Neufassung der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachungen

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünften vom 2. Mai 2019

Stadt Vellberg
Landkreis Schwäbisch Hall

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünften vom 2. Mai 2019

Auf Grund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 02.05.2019 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Benutzung von Obdachlosen-und Flüchtlingsunterkünften (PDF-Dokument, 63,76 KB, 09.05.2019)

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats Großaltdorf, des Kreistag sowie die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 26. Mai 2019 

Am 26. Mai 2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und gleichzeitig finden in der Stadt Vellberg die Kommunalwahlen - Wahl des Gemeinderats, Wahl des Ortschaftsrats Großaltdorf, Wahl des Kreistags statt.

Öffentliche Bekanntmachung (PDF-Dokument, 75,50 KB, 26.04.2019)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

Zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019 hat der Gemeindewahlausschuss die nachstehend aufgeführten Wahlvorschläge zugelassen. 

Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen, die im Gemeinderat - Ortschaftsrat - bereits vertreten sind, richtet sich die Reihenfolge nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit hat das Los entschieden. Die übrigen Wahlvorschläge folgen in der Reihenfolge ihres Eingangs; bei gleichzeitigem Eingang hat das Los entschieden (§ 18 Abs. 4 KomWO).

Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge zur Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats (PDF-Dokument, 62,10 KB, 12.04.2019)

3. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 28. März 2019

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 28. März 2019 aufgrund des § 19
Absatz 2 und 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit beschlossen:

3. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 28. März 2019 (PDF-Dokument, 31,17 KB, 29.03.2019)

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2019

Auf Grund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24.01.2019 die folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 beschlossen:

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2019 (PDF-Dokument, 52,51 KB, 04.03.2019)

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 1. Vorwegnahme der Entscheidung

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Amt für Flurneuordnung und Vermessung, hat als Umlegungsstelle mit Einverständnis der betroffenen Rechtsinhaber die Eigentums- und Besitzverhältnisse für die Flurstücke Nr. 300 und 301 der Gemarkung und Flur Großaltdorf vor Aufstellung des Umlegungsplans nach § 76 Baugesetzbuch (BauGB) in der aktuellen Fassung geregelt. Die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans ist am 20.02.2019 unanfechtbar geworden.

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 1. Vorwegnahme der Entscheidung (PDF-Dokument, 66,83 KB, 25.02.2019)

Erschließung Baugebiet "Wolfsgraben", Abschnitt 3.1 in Großaltdorf

Die Stadt Vellberg schreibt folgende Baumaßnahme auf der Grundlage der VOB und nach den Bestimmungen des Kommunalen Vergabehandbuches für Baden-Württemberg öffentlich zur Vergabe aus:

Erschließung Baugebiet "Wolfsgraben", Abschnitt 3.1 in Großaltdorf (PDF-Dokument, 129,38 KB, 18.02.2019)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 26. Mai 2019

Geänderter Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zum Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Talheim Ost“ in Vellberg – Talheim.

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 22. November 2018 in öffentlicher Sitzung dem Vorentwurf des Bebauungplanes „Gewerbegebiet Talheim Ost“ vom 12.11.2018 zugestimmt und beschlossen, für den geänderten Geltungsbereich einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan und örtlichen Bauvorschriften aufzustellen. Der Gemeinderat hat zudem beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem nachstehenden Lageplan ersichtlich, gefertigt am 12.11.2018 durch das Büro stadtlandingenieure.

 

Der Vorentwurf des Bebauungsplans wird mit Textteil, Begründung und Umweltbericht mit Anhängen, jeweils erstellt am 12. November durch das Büro „stadtlandingenieure“, von Montag, 10. Dezember 2018 bis einschließlich Donnerstag, 10. Januar 2019 bei der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27 in 74541 Vellberg während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Folgende umweltbezogene Daten liegen vor:
Artenschutzrechtliche Relevanzuntersuchung mit Aussagen zu Auswirkungen der Planung auf schützenswerte Arten (Vögel, Fledermäuse). Diese wurde dem Umweltbericht zum Bebauungsplan-Vorentwurf beigelegt. 

Während der öffentlichen Auslegung können bei der Stadtverwaltung Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Vellberg, den 26. November 2018 – Ute Zoll, Bürgermeisterin

Lageplan (PNG-Bilddatei, 152,08 KB, 29.11.2018)

Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zur Aufhebung des Bebauungsplans mit integriertem Grünordnungsplan und Satzung zur Aufhebung „Gewerbegebiet Länderäcker“ in Großaltdorf

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 22. November 2018 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für die Aufhebung des  „Gewerbegebiet Länderäcker" einen Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan aufzustellen sowie den Bebauungsplan-Vorentwurf und die Satzung zur Aufhebung vom 12.11.2018 gebilligt. Der Gemeinderat hat zudem beschlossen, eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist aus dem nachstehenden Lageplan ersichtlich, gefertigt am 12.11.2018 durch das Büro stadtlandingenieure.

Der Vorentwurf des Bebauungsplans und die Satzung werden mit Begründung und Umweltbericht, jeweils erstellt am 12. November durch das Büro „stadtlandingenieure“, von Montag, 10. Dezember 2018 bis einschließlich Donnerstag, 10. Januar 2019 bei der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27 in 74541 Vellberg während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt. Zusätzliche umweltbezogene Daten außer der Bewertung im Umweltbericht liegen bisher nicht vor.

Lageplan (PNG-Bilddatei, 55,68 KB, 29.11.2018)

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Jahresabschlusses 2017

Gemäß § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung und §§ 39-44 der Gemeindehaushaltsverordnung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 25.10.2018 folgenden Feststellungsbeschluss über den Jahresabschluss 2018.

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung des Jahresabschlusses 2017 (PDF-Dokument, 1,09 MB, 31.10.2018)

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Vellberg – Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES) nach § 16 FwG

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 25. Oktober 2018 folgende Satzung beschlossen:

Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Vellberg – Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES) nach § 16 FwG (PDF-Dokument, 75,26 KB, 31.10.2018)

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Vellberg (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS)

Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 25. Oktober 2018 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Vellberg beschlossen:

Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Vellberg (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) (PDF-Dokument, 73,49 KB, 31.10.2018)

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Aufhebung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Länderäcker“

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 20. September 2018 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 8 Baugesetzbuch beschlossen, den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Länderäcker“ in Großaltdorf aufzuheben.

Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beiliegendem Lageplan vom 05. September 2019, gefertigt vom Planungsbüro „stadtlandingenieure“, ersichtlich. Der Lageplan ist nicht maßstäblich. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich ein Gewerbegebiet sowie ein eingeschränktes Gewerbegebiet (im südlichen Bereich aufgrund benachbarter Wohngebiete) vor.

Bürgermeisteramt Vellberg

Lageplan Bebauungsplans „Gewerbegebiet Länderäcker“ (PDF-Dokument, 375,05 KB, 24.09.2018)

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Talheim-Ost“

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 20. September 2018 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den Bereich des Gewerbegebietes Talheim-Ost östlich der L 1040 (Großaltdorfer Straße) und des bestehenden Bebauungsplans „Industriegebiet Talheim- Großaltdorf“ einen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.

Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beiliegendem Lageplan vom 5. September 2018,  gefertigt vom Planungsbüro „stadtlandingenieure“, ersichtlich. Der Lageplan ist nicht maßstäblich.

Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich Gewerbeflächen vor. Er umfasst die Grundstücke der Gemarkung Vellberg, Flur Talheim mit den Nrn. 1872 und 1873 (Weg) und Teilflächen der Flurstücke 1850 (Großaltdorfer Straße), 1851 (Weg), 1871 (Bodenhaldenweg), 1884 (Weg) und 1874

Das Bebauungsplangebiet ist begrenzt:

  • im Süden durch das landwirtschaftliche Grundstück 1885
  • im Westen durch die L 1040 (Großaltdorfer Straße)
  • im Norden durch die landwirtschaftlichen Grundstücke 1857 und 1865
  • im Osten durch das landwirtschaftliche Grundstück 1874

Bürgermeisteramt Vellberg

Lageplan zum Bebauungsplan „Gewerbegebiet Talheim-Ost“ (PDF-Dokument, 254,33 KB, 24.09.2018)

Öffentliche Bekanntgabe und Auslegung der Öffnungsbilanz 2017

Gem. Artikel 13 Abs. 5 Satz 2 Haushaltsreformgesetz in Verbindung mit §§ 95 b Abs. 1 Satz 2 und 39 Abs. 2 Nr. 14 Gemeindeordnung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.07.2018 folgenden Feststellungsbeschluss (PDF-Dokument, 35,96 KB, 02.08.2018)

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2018

Information gemäß Art. 13 der Datenschutz-Grundverordnung für meldepflichtige Personen

Vorbemerkung

Wer eine Wohnung bezieht, ist grundsätzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden (§ 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz - BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug abzumelden (§ 17 Absatz 2 BMG) und die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 25 Nummer 1 BMG). Wer Einzugsmeldungen nicht, nicht richtig oder verspätet abgibt, sich nicht oder verspätet abmeldet oder eine Mitwirkungspflicht verletzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro belegt werden.

1.  Verantwortlicher für die Datenverarbeitung:

Stadtverwaltung Vellberg
Bürgerbüro
Im Städtle 28
74541 Vellberg
Telefonnummer: 07907 87722
E-Mail schreiben 

2.  Beauftragte oder Beauftragter für den Datenschutz:

Zweckverband Kommunale Datenverarbeitung Region Stuttgart (KDRS)
Hubert Röder -  Innenrevision / Security Management / Datenschutz
Krailenshaldenstr. 44
70469 Stuttgart
Telefonnummer: 0711 810811472
Faxnummer: 0711 810813363
E-Mail schreiben

3.  Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Meldebehörde hat nach § 2 Absatz 1 BMG personenbezogene Daten über die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Die in den Melderegistern gespeicherten personenbezogenen Daten werden von der Meldebehörde genutzt, um nach Maßgabe der Vorschriften über Melderegisterauskünfte (§§ 44 ff. BMG) und Datenübermittlungen (§§ 33 ff. BMG) den berechtigten Informationsbedürfnissen sowohl nicht-öffentlicher Stellen und Privatpersonen als auch öffentlicher Stellen Rechnung zu tragen sowie bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken (§ 2 Absatz 3 BMG). Zu bestimmten Anlässen erfolgen regelmäßige Datenübermittlungen (§§ 36, 43 BMG; 1. und 2. Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung) an andere öffentliche Stellen sowie nach § 42 BMG an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Darüber hinausgehende, auch regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen aufgrund der Bestimmung durch Bundes- oder Landesrecht, in dem die jeweiligen zugrunde liegenden Anlässe und Zwecke der Datenübermittlung, die Empfänger und die zu übermittelnden Daten benannt werden.

4.  Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

a) Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdienste aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist.

b) Privatpersonen und nicht-öffentliche Stellen erhalten auf Antrag eine gebührenpflichtige Auskunft über einzelne personenbezogene Daten unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person von der Meldebehörde aufgrund der Angaben des Antragstellers eindeutig identifiziert werden kann. Über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen kann Privatpersonen und nicht-öffentlichen Stellen auf Antrag Auskunft über die Zugehörigkeit zu einer Gruppe (z.B. ein bestimmter Geburtsjahrgang) und über bestimmte personenbezogene Daten erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse festgestellt werden kann.

Ausländische Stellen außerhalb der Europäischen Union werden nicht-öffentlichen Stellen gleichgesetzt.

c) Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen können im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene Meldedaten erhalten.

d) Mandatsträger, Presse und Rundfunk dürfen bei Alters- und Ehejubiläen die mit diesem besonderen Zweck in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Daten erhalten.

e) Adressbuchverlage dürfen zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern lediglich einzelne abschließend aufgezählte Daten aller volljährigen Einwohner von der Meldebehörde erhalten.

e) Der Wohnungseigentümer/ Wohnungsgeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die in seiner Wohnung gemeldeten Einwohner, soweit er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Er kann sich darüber hinaus durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die Person, deren Einzug er bestätigt hat, bei der Meldebehörde angemeldet hat.

f) An öffentliche Stellen in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie an Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft ist eine Datenübermittlung im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, zulässig, soweit dies zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der Meldebehörde oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist. Voraussetzung für die Übermittlung innerhalb des EWR ist, dass die EWR-Staaten den Inhalt der Datenschutz-Grundverordnung übernehmen.

5.  Dauer der Speicherung

Nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners hat die Meldebehörde alle Daten, die nicht der Feststellung der Identität und dem Nachweis der Wohnung dienen sowie nicht für Wahl- und Lohnsteuerzwecke oder zur Durchführung von staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu löschen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Wegzug oder Tod des Einwohners werden die zur Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden gespeicherten Daten für die Dauer von 50 Jahren aufbewahrt und durch technische und organisatorische Maßnahmen gesichert. Während dieser Zeit dürfen die Daten mit Ausnahme des Familiennamens und der Vornamen sowie früheren Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsortes sowie bei Geburt im Ausland auch des Staates, der derzeitigen und früheren Anschriften, des Auszugsdatums sowie des Sterbedatums, des Sterbeortes sowie bei Versterben im Ausland auch des Staates nicht mehr verarbeitet werden. Für die in § 13 Abs. 2 Satz 3 BMG bestimmten Fälle gilt das Verbot der Verarbeitung nicht. Für bestimmte Daten gelten nach § 14 Absatz 2 BMG kürzere Löschungsfristen.

6.  Betroffenenrechte

Jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person hat nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) insbesondere folgende Rechte:

a)    Auskunftsrecht über die zu ihrer Person gespeicherten Daten und deren Verarbeitung (Artikel 15 DS-GVO).

b)    Recht auf Datenberichtigung, sofern ihre Daten unrichtig oder unvollständig sein sollten (Artikel 16 DS-GVO).

c)    Recht auf Löschung der zu ihrer Person gespeicherten Daten, sofern eine der Voraussetzungen von Artikel 17 DS-GVO zutrifft.

Das Recht zur Löschung personenbezogener Daten besteht ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 DS-GVO genannten Ausnahmen nicht, wenn eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesen Fällen tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DS-GVO.

d)    Recht auf Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden, die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen der betroffenen Person benötigt werden oder bei einem Widerspruch noch nicht feststeht, ob die Interessen der Meldebehörde gegenüber denen  der betroffenen Person überwiegen (Artikel 18 Absatz 1 lit. b, c und d DS-GVO).

Wird die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestritten, besteht das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung für die Dauer der Richtigkeitsprüfung.

e)    Widerspruchsrecht gegen bestimmte Datenverarbeitungen, sofern an der Verarbeitung kein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, und keine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet (Artikel 21 DS-GVO).

Nähere Informationen zum Widerspruchsrecht nach dem Bundesmeldegesetz können den Hinweisen auf dem Meldeschein entnommen werden.

7.  Widerrufsrecht bei Einwilligungen

Die Übermittlung personenbezogener Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels ist nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat (Artikel 6 Absatz 1 lit. a DS-GVO). Die Einwilligung kann nach Artikel 7 Absatz 3 DS-GVO jederzeit gegenüber der Stelle widerrufen werden, gegenüber der die Einwilligung zuvor erteilt wurde.

8.  Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstraße 10a, 70173 Stuttgart, Telefonnummer: 0711 6155410, E-Mail schreiben), wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden.

Freigabe der Straßen im Baugebiet „Kreuzäcker“ in Vellberg

Gemäß § 5 Absatz 6 Straßengesetz Baden-Württemberg gelten Straßen, Wege oder Plätze, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens für den öffentlichen Verkehr angelegt wurden, mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet.

Hiermit wird für die nachfolgenden Straßen deren Einstufung, der Zeitpunkt der endgültigen Überlassung für den Verkehr und soweit erforderlich, die Beschränkung der Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke öffentlich bekanntgemacht.

Die Straßen und Wege in den Baugebieten Kreuzäcker (siehe Lageplan) sind endgültig fertig gestellt und werden für den öffentlichen Verkehr (Straßen und Wege) bzw. beschränkt öffentlichen Verkehr (Rad- und Fußwege) freigegeben und als Gemeindestraßen eingestuft.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straßen und Wege:

  • Wilhelmweg
  • Hohenloher Weg
  • Kreuzäckerstraße (westlicher Teilbereich)
  • Nördlicher Teil der Steinbildstraße
  • Nördlicher Teil des Agnesweges

Beschränkt öffentliche Fuß- und Radwege:

  • Verbindungsweg zwischen dem Wilhelmweg und dem Hohenloher Weg
  • Weg zwischen Flst. 3868 und 3867 ab Kreuzäckerstraße

Die endgültige Überlassung der oben genannten Straßen für den öffentlichen Verkehr hat der Gemeinderat am 22.03.2018 beschlossen.

Vellberg, 29.03.2018

Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Lageplan (PDF-Dokument, 361,63 KB, 04.05.2018)

Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin

Gemäß § 5 Absatz 6 Straßengesetz Baden-Württemberg gelten Straßen, Wege oder Plätze, die aufgrund eines förmlichen Verfahrens für den öffentlichen Verkehr angelegt wurden, mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet. 

Hiermit wird für die nachfolgenden Straßen deren Einstufung, der Zeitpunkt der endgültigen Überlassung für den Verkehr und soweit erforderlich, die Beschränkung der Überlassung für den Verkehr auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzungszwecke öffentlich bekanntgemacht.

Die Straßen und Wege in den Baugebieten Kreuzäcker (siehe Lageplan) sind endgültig fertig gestellt und werden für den öffentlichen Verkehr (Straßen und Wege) bzw. beschränkt öffentlichen Verkehr (Rad- und Fußwege) freigegeben und als Gemeindestraßen eingestuft.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Straßen und Wege:

  • Wilhelmweg
  • Hohenloher Weg
  • Kreuzäckerstraße (westlicher Teilbereich)
  • Nördlicher Teil der Steinbildstraße
  • Nördlicher Teil des Agnesweges

Beschränkt öffentliche Fuß- und Radwege:

  • Verbindungsweg zwischen dem Wilhelmweg und dem Hohenloher Weg
  • Weg zwischen Flst. 3868 und 3867 ab Kreuzäckerstraße

Die endgültige Überlassung der oben genannten Straßen für den öffentlichen Verkehr hat der Gemeinderat am 22.03.2018 beschlossen.

Vellberg, 29.03.2018

Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Lageplan (PDF-Dokument, 361,63 KB, 29.03.2018)

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Vellberg

Öffentliche Auslegung des Entwurfes der Ergänzungssatzung „Kirchbergstraße“ in Großaltdorf

Der Gemeinderat Vellberg hat am 19.10.2017 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung „Kirchbergstraße“ in Großaltdorf beschlossen sowie am 14.12.2017 in öffentlicher Sitzung den Entwurf gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch öffentlich auszulegen. Maßgebend sind der Lageplan und die textlichen Festsetzungen vom 14.12.2017, gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Ein Umweltbericht ist gemäß § 34 Abs. 5 BauGB nicht zu erstellen. Der Geltungsbereich der Ergänzungssatzung ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Der Entwurf der Ergänzungssatzung wird mit Lageplan und textlichen Festsetzungen von Dienstag, 2. Januar 2018 bis Dienstag, 2. Februar 2018 im Rathaus Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27, 74541 Vellberg, während der üblichen Dienststunden.

Während der öffentlichen Auslegung können beim Bürgermeisteramt während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zu Protokoll oder schriftlich beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Ergänzungssatzung unberücksichtigt bleiben. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Vellberg, den 22. Dezember 2017

Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Lageplan (PNG-Bilddatei, 146,80 KB, 19.12.2017)

Erschließung Baugebiet Kreuzäcker, Abschnitt 3.1 in Vellberg

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur Ergänzungssatzung „Kirchbergstraße“

Der Gemeinderat Vellberg hat am 19.10.2017 in öffentlicher Sitzung die Aufstellung der Ergänzungssatzung "Kirchbergstraße" für einen Teil der Ortslage von Großaltdorf beschlossen. Die genaue Abgrenzung des überplanten Bereiches ist aus dem beiliegendem Lageplan vom 04.10.2017 ersichtlich. Die Ergänzungssatzung sieht in diesem Bereich den Bau einer Maschinenhalle und eines Pferdestalles vor sowie die Umzäunung des Grundstücks für eine Pferdeweide und ein Matschplatz. Die Satzung umfasst Flst. 205/5 teilweise und Flst. 206 vollständig. Der Satzungsbereich wird wie folgt begrenzt:

  • im Süden durch das Flurstückst Nr. 214
  • im Westen durch die Flurstück Nrn. 207 und 208/1
  • im Norden durch das Flurstück Nr. 205/6
  • im Osten durch das Flurstück Nr. 205/4 und 205/2

Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Lageplan (PDF-Dokument, 95,85 KB, 24.10.2017)

Inkrafttreten des Bebauungsplanes "Sport- und Freizeitzentrum Talheim, 3. Änderung und Erweiterung" in Talheim und seinen örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 21.09.2017 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan "Sport- und Freizeitzentrum Talheim, 3. Änderung und Erweiterung" in Talheim sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Maßgebend sind Bebauungsplan mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen) und Begründung sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften vom 21.09.2017, gefertigt vom Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung.

Der Bebauungsplan "Sport- und Freizeitzentrum Talheim, 3. Änderung und Erweiterung" sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). Jeder kann den Bebauungsplan sowie die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) und Textteil sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB beim Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, während der üblichen Dienststunden einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.

Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie der Satzung über die örtlichen Bauvorschriften ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt.

gez. Ute Zoll

Bürgermeisterin

Geltungsbereich (PDF-Dokument, 52,78 KB, 28.09.2017)

Satzung über den Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung"

Stadt Vellberg, Landkreis Schwäbisch Hall

Satzung über den Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung"

Nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) i. d. F. vom 23.09.2004 (BGBl. l S. 2414) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg in seiner Sitzung vom 21.09.2017 den Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung" als Satzung beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes.

§ 2 Bestandteile der Satzung
Der Bebauungsplan besteht aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 21.09.2017.

§ 3 Inkrafttreten
Dieser Bebauungsplan tritt mit seiner ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ausgefertigt:

Vellberg, den 22.09.2017

gez. Ute Zoll
Bürgermeisterin

Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung"

Stadt Vellberg, Landkreis Schwäbisch Hall

Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung"

Nach § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 01.03.2010 (GBl. S. 615) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg in seiner Sitzung vom 21.09.2017 die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung" beschlossen.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ergibt sich aus dem zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung".

§ 2 Bestandteile der Satzung
Die Satzung besteht aus dem Lageplan zum Bebauungsplan "Sportzentrum, 3. Änderung und Erweiterung" mit zeichnerischem und textlichem Teil vom 21.09.2017.

§ 3 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer den aufgrund § 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 74 LBO getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderhandelt.

§ 4 Inkrafttreten
Diese Satzung über die örtlichen Bauvorschriften tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Ausgefertigt:

Vellberg, den 22.09.2017

gez. Ute Zoll
Bürgermeisterin

Verpachtung des bisherigen Bauhof- und Feuerwehrgebäudes in Vellberg

Die Stadt Vellberg verpachtet ab 1. Januar 2018 zunächst auf die Dauer von drei Jahren das Grundstück mit dem bisherigen Bauhof- und Feuerwehrgebäude in Vellberg-Talheim, Am Schlegelsberg 25.

Die Grundfläche des Gebäudes beträgt ca. 460 qm auf einem 1.878 qm großen Grundstück. Das Gebäude wurde ca. 1963/64 erstellt. Eine Warmluftheizung ist vorhanden. Bitte um Abgabe von verbindlichen Pachtangeboten bis spätestens 16. Juli 2017.

Für Auskünfte setzen Sie sich bitte mit der Stadtverwaltung Vellberg, Herrn Oliver Taubald, Telefonnummer: 07907 877-30 oder per E-Mail in Verbindung.

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2017

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 7. Änderung des Bebauungsplanes Kreuzäcker mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 23. Februar 2017 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den südwestlichen Bereich des Baugebietes Kreuzäcker eine Bebauungsplanänderung mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen und diese im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen. Ein Umweltbericht ist dazu nicht erforderlich.

Die Bebauungsplanänderung ist aus dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg entwickelt. Am Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets (WA) ändert sich nichts.

Die genaue Abgrenzung der Bebauungsplanänderung ist aus dem beiliegenden Lageplan vom 24. Mai 2016 ersichtlich, gefertigt von der Stadtverwaltung Vellberg. Mit der Bebauungsplanänderung sollen die Bauvorschriften in einigen Bereichen gelockert und an die Vorschriften der nördlich gelegenen 4. Änderung angepasst werden.

Die Bebauungsplanänderung umfasst die Flurstücke 419, 420, 423/1, 425/1, 426/1, 427/1, 428/1, 1484, 1485, 1487, 1488, 1489, 1490, 1491 und 2615/1, alle Markung Vellberg Flur Vellberg, vollständig, sowie die Flurstücke 404/1 und 1492/1 teilweise.

Der Bebauungsplanbereich wird im Süden begrenzt von der L 1060 (Flurstück 2854), im Westen vom Feldweg 1493, im Norden von den Flurstücken 1492/1, 404/1 und 3851
und im Osten von der Landesstraße L 1064 (Flurstück 1483) sowie den Flurstücken 2605/1, 2657 (Elisabethenweg), 2606, 2615, 2616 und 2658 (Steinbildstraße).

Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung hat von 2. Januar bis 2. Februar 2017 stattgefunden.

Lageplan (PDF-Dokument, 407,51 KB, 27.02.2017)

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses

Stadt Vellberg, Baulandumlegung „Kreuzäcker 3. BA“ Gemarkung Vellberg

Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusse und der Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

I. Durchführung der Umlegung
Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 20.10.2016 gemäß § 46 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) für das Gebiet des 3. Bauabschnittes des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Gemarkung Vellberg, die Umlegung von Grundstücken angeordnet. Gleichzeitig hat er gemäß § 46 Abs. 4 BauGB die Befugnis zur Durchführung der Umlegung auf das Vermessungsamt beim Landratsamt Schwäbisch Hall übertragen. In der Verein­barung vom 07.11.2016 ist die Übertragung der Befugnis zwi­schen der Stadt Vellberg und dem Vermessungs­amt geregelt.

II. Umlegungsbeschluss
Das Vermessungsamt Schwäbisch Hall hat als Umlegungsstelle am 21.03.2017, nach Anhörung der Eigentümer, gemäß § 47 BauGB, in der derzeit geltenden Fassung, für das Gebiet des 3. Bauabschnittes des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ der Gemarkung Vellberg die Durchführung einer Umlegung beschlossen. In das Verfahren sind folgende Flurstücke der Gemarkung und Flur Vellberg ein­bezogen:

Flurstück Nr. 404/1 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 5820 m²), 419, 420, 423/1, 425/1, 426/1, 427/1, 428/1, /2, 1484, 1485, 1487, 1488, 1489, 1490, 1491, 1493 (hiervon ein südl. Teil mit ca. 320 m²), 1500 (hiervon ein östl. Teil mit ca. 2620 m²) und 2615/1.

Die Umlegung trägt die Bezeichnung „Kreuzäcker 3. BA“.

Durch die Umlegung sollen die im Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage, Form und Größe für die Bebauung und sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen.

III. Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechts, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt, werden aufgefordert, innerhalb eines Monats von dieser Bekanntmachung an ihre Rechte bei der Umlegungsstelle – Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt, Gaildorfer Str.12, 74523 Schwäbisch Hall - anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nach Ablauf einer von der Umle-gungsstelle gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn die Umlegungsstelle dies bestimmt.

Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

IV. Verfügungs- und Veränderungssperren sowie Vorkaufsrecht

der Gemeinde

Von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans dürfen nach § 51 BauGB im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der Umle-gungsstelle

  • ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem  Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. Ein bei der Gemeinde eingereichtes Baugesuch gilt gleichzeitig als Antrag auf Genehmigung durch die Umlegungsstelle.

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Gemeinde beim Kauf von Grundstücken, die in dieses Verfahren einbezogen sind, von dieser Bekanntmachung an bis zur Bekanntmachung des Umlegungsplans ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

V. Vorarbeiten auf Grundstücken

Eigentümer und Besitzer haben nach § 209 Abs. 1 BauGB zu dulden, dass Beauftragte der zu-ständigen Behörden zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Verfahren zu treffenden Maßnahmen Grundstücke betreten und Vermessungen oder ähnliche Arbeiten ausführen.

VI. Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt mit dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.

VII. Rechtsbehelfsbelehrung

Der Umlegungsbeschluss kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 BauGB angefochten werden. Der Antrag ist nach § 217 Abs. 2 Satz 2 BauGB binnen sechs Wochen seit der Bekanntmachung bei der Umlegungsstelle – Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt, Gaildorfer Str.12, 74523 Schwäbisch Hall, einzureichen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und muss den Verwaltungsakt bezeichnen, gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird, und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrags dienen. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Stuttgart - Kammer für Baulandsachen.

VIII. Öffentliche Auslegung der Bestandskarte und des Bestandsverzeichnisses

Für die Flurstücke des Umlegungsgebiets wurden eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis nach § 53 BauGB gefertigt. Bestandskarte und Bestandsverzeichnis I liegen in der Zeit

vom 10.04.2017 bis 10.05.2017

im Rathaus Vellberg Zimmer 12, Im Städtle 28, 74541 Vellberg und eine Kopie beim Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt, Umlegungsstelle Zi. 108, Gaildorfer Str. 12, 74523 Schwäbisch Hall öffentlich aus und können montags bis freitags während der Dienststunden dort eingesehen werden.

Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt

-Umlegungsstelle-

Dr. Schluchter

  • erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Verän-derungen der Grundstücke vorgenommen werden;
  • nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;
  • genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Öffentliche Auslegung: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan "Sport- und Freizeitzentrum Talheim, 3. Änderung und Erweiterung" in Talheim

Der Gemeinderat Vellberg hat am 23.02.2017 in öffentlicher Sitzung beschlossen, für den Bebauungsplan "Sport- und Freizeitzentrum Talheim, 3. Änderung und Erweiterung" in Talheim gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Maßgebend ist die Planungskonzeption vom 23.02.2017, gefertigt durch das Landratsamt, Fachbereich Kreisplanung. Der beabsichtigte Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im folgenden Kartenausschnitt dargestellt:

Ziel und Zweck der Planung ist es, die planungsrechtlichen Grundlagen zur Realisierung eines Sport- und Therapiezentrums in Talheim zu schaffen.

Gelegenheit zu Äußerungen und zur Erörterung der Planung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit besteht in der Zeit

von Montag, 13.03.2017 bis Donnerstag 13.04.2017

im Rathaus Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27, 74541 Vellberg, während der üblichen Dienststunden. Stellungnahmen können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Vellberg, den 24. Februar 2017

Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 7. Änderung des Bebauungsplans „Kreuzäcker“ in Vellberg mit örtlichen Bauvorschriften

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 23. Februar 2017 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplans „Kreuzäcker, 7. Änderung“, mit örtlichen Bauvorschriften gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) und § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren öffentlich auszulegen.

Maßgebend sind der Bebauungsplanentwurf mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und die örtlichen Bauvorschriften) und Begründung vom 23. Februar 2017, gefertigt vom Ingenieurbüro „stadtlandingenieure“ aus Ellwangen.

Inhalt der Bebauungsplanänderung im 3. Bauabschnitt des Gebietes Kreuzäcker im südlichen Teil des Baugebietes:

Lockerung der seitherigen Bauvorschriften hinsichtlich Dachformen, Dachneigungen, Dachfarben, Baumpflanzungen und Baugrenzen usw. in Angleichung an die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplanes Kreuzäcker sowie Wegfall der offenen Gräben und im südöstlichen Bereich Anpassung von Art und Maß der baulichen Nutzung.

Da die Bebauungsplanänderung im beschleunigten Verfahren durchgeführt wird und die festgesetzte Grundfläche 20.000 m² unterschreitet, sind Umweltverträglichkeitsprüfung und Umweltbericht nicht erforderlich.

Der Entwurf des Bebauungsplans und die Satzung über die örtlichen Bauvorschriften werden mit Textteil und Begründung sowie den vorhandenen umweltbezogenen Informationen wie die schalltechnische Untersuchung des Lärms von der L 1060/L 1064 (Büro Kurz und Fischer) mit Grundlagen (16.BImSchV Verkehrslärmschutzverordnung und die  DIN 18005 und DIN 4109) und die artenschutzrechtliche Stellungnahme des Büro Visualökologie

von Montag, 13. März 2017 bis einschließlich Donnerstag, 13. April 2017

bei der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, Im Städtle 27 in 74541 Vellberg während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Neben dem Planentwurf werden wesentliche, bereits vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen zu folgenden Themen ausgelegt: Baurecht (Schallschutz im Hinblick auf den Verkehrslärm) sowie Natur- und Landschaftsschutz (Erfordernis vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen).

Während der öffentlichen Auslegung können bei der Stadtverwaltung Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, während der üblichen Dienststunden Stellungnahmen mündlich zur Niederschrift oder schriftlich bei der Stadtverwaltung eingereicht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Vellberg, den 24. Februar 2017

Ute Zoll, Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 14. Änderung des Bebauungsplans Ghai-Schloßgarten und Bekanntmachung des Auslegungsbeschlusses - „Gesundheitszentrum Vellberg“

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 26. Januar 2017 in öffentlicher Sitzung aufgrund der §§ 2 Abs. 1 und 13a Baugesetzbuch und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den Bereich des geplanten Gesundheitszentrums Vellberg zwischen der L 1064 Haller Straße und der Straße „Markgrafenallee“ die 14. Änderung des Bebauungsplans „Ghai-Schloßgarten“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.

Der Bebauungsplan ist zum Teil aus dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg entwickelt. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beiliegendem Lageplan vom 17. Januar 2017 ersichtlich, gefertigt vom Hauptamt der Stadtverwaltung Vellberg. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich den Bau eines Gesundheitszentrums vor. Ein artenschutzrechtliches Gutachten wurde erstellt. Die notwendigen Maßnahmen werden von der Stadt Vellberg durchgeführt.

Das Bebauungsplanverfahren wird als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt. Umweltbericht und Umweltverträglichkeitsprüfung sind nicht erforderlich.

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke der Gemarkung Vellberg Flur Vellberg Nrn. 469/1, 470 und 471 vollständig sowie Teilflächen der Flurst. Nrn. 474/6 (L 1064 Haller Straße) und 475, wie im nebenstehend abgebildeten Lageplan vom 17. Januar 2017 (nicht maßstäblich) dargestellt.

Der Bebauungsplan wird begrenzt

  • im Westen durch die Straße Markgrafenallee
  • im Norden durch die Haller Straße (L 1064)
  • im Osten durch das Flurstück Nr. 475 und
  • im Süden durch die Straße Markgrafenallee.

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 26. Januar 2017 beschlossen, den Entwurf der 14. Änderung des Bebauungsplans „Ghai-Schloßgarten“ in Vellberg (Gesundheitszentrum) festzustellen und in der Zeit von Montag, 13. Februar bis Montag, 13. März 2017 je einschließlichöffentlich in der Stadtverwaltung Vellberg, Hauptamt im Alten Amtshaus in 74541 Vellberg, Im Städtle 27, während der üblichen Dienststunden öffentlich zur Einsicht für die Bevölkerung nach § 3 Abs. 2 BauGB auszulegen. Während der öffentlichen Auslegung können zu den üblichen Dienststunden bei der Stadtverwaltung Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, Stellungnahmen schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegeben werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag auf Normenkontrolle nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Maßgebend sind der Bebauungsplanentwurf mit Textteil (planungsrechtliche Festsetzungen und örtliche Bauvorschriften) und Begründung vom 11. Januar 2017, gefertigt vom Kreisplanungsamt Schwäbisch Hall. Das Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung liegt vor.

Lageplan (PDF-Dokument, 290,84 KB, 30.01.2017)

Vellberg, den 27. Januar 2017

Ute Zoll, Bürgermeisterin
Bürgermeisteramt Vellberg

Öffentliche Ausschreibung von Bauarbeiten nach VOB/A

Ausschreibung Erschließung BG "Kreuzäcker", Abschnitt 2.3 in Vellberg

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 6. Vorwegnahme der Entscheidung

Gemeinde Vellberg Baulandumlegung „Kreuzäcker 2. BA“ Gemarkung Vellberg

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Vermessungsamt, hat als Umlegungsstelle mit Einver­ständnis der betrof­fenen Rechtsinhaber die Eigentums- und Besitzverhältnisse für die Flurstücke Nr. 404/1 und 1492/1 der Gemarkung Vellberg vor Aufstel­lung des Umle­gungsplans nach § 76 Baugesetzbuchs (BauGB) in der aktuellen Fassung geregelt. Die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans ist am 30. 11. 2016 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 BauGB für die oben genannten Flurstücke der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden mit dieser Bekanntmachung in den Besitz der zugeteilten Flurstücke eingewiesen.

Bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) kann die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans beim Vermessungsamt des Landratsamtes Schwäbisch Hall, Gaildorfer Straße 12, 74523 Schwäbisch Hall,  Zimmer 108 während der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Inte­resse darlegt.

Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt

- Umlegungsstelle -

Schwäbisch Hall, den 02. 12. 2016

gez. Dr. Schluchter

1. Änderung der Polizeiverordnung

Stadt Vellberg

Landkreis Schwäbisch Hall

gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutz-Verordnung).

Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 des Polizeigesetzes (PolG) in der geltenden Fassung sowie von § 19 des Gesetzes über die Anerkennung von Kur- und Erholungsorten in der geltenden Fassung wird mit Zustimmung des Gemeinderats vom 20. Oktober 2016 verordnet:

§ 1

§ 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2012 erhält folgende Fassung:

Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Dies gilt auch für den Bereich des Sportzentrums Großaltdorf auf den öffentlichen Straßen (Hornweidenweg, Herdweg und Parkplatz) sowie den öffentlichen Feldwegen (Herdweg sowie die Flurstücke 156, 158, 159 und 162) in     einem Umkreis von 400 m vom öffentlichen Parkplatz. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese 1. Änderung der Polizeiverordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gleichzeitig tritt § 10 Abs. 3 der Polizeiverordnung vom 21. Juni 2012 außer Kraft.

Vellberg, den 21. Oktober 2016

Ortspolizeibehörde

Ute Zoll

Bürgermeisterin

Hinweis auf § 4 Abs. 4 GemO

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Polizeiverordnung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Lageplan (PDF-Dokument, 1,31 MB, 21.10.2016)

Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A

Bauvorhaben: Platzanlage in 74541 Vellberg-Großaltdorf, Lindenplatz

a) Auftraggeber:

Stadtverwaltung Vellberg
Im Städtle 28
74541 Vellberg
Telefonnummer: 07907 877-0
stadt(@)vellberg.de

b) Vergabeverfahren: Öffentliche Ausschreibung

c) Art des Auftrags: VOB – Vertrag

d) Ausführungsort: 74541 Vellberg-Großaltdorf, Lindenplatz

e) Art/Umfang der Leistungen:

Außenanlagen:

Leistung/ Umfang:

  • Rückbau Asphalt ca. 330 m²
  • Rückbau Pflaster ca. 290 m²
  • Schmutzwasserrohrleitungen DN 100 – 250 ca. 55 lfdm
  • Betonpflaster röm. Verband ca. 640 m²
  • Kleinsteinpflaster Granit ca. 8 m²
  • Einzeiler Granit-Großpflaster ca. 220 lfdm
  • Bänke 6 Stück
  • Energiesäule 1 Stück
  • Schwengelpumpe 1 Stück

f)  Aufteilung in Lose: Keine Lose

g) Ausführungszeit: März 2017 (KW 11) – Mai 2017 (KW 22)

h) Ausgabe der Architekturbüro

Vergabeunterlagen bei:

KNORR & THIELE ARCHITEKTEN&
Austraße 18
74 613 Öhringen
Telefonnummer: 07941 64600-0
info(@)knorr-thiele.de

i)  Ausgabe ab:Dienstag, den 08.11.2016

k) Einsichtnahme der Vergabeunterlagen, Pläne; Bauleitung
Architekturbüro KNORR & THIELE ARCHITEKTEN , Austraße 18, 74613 Öhringen, 07941-64600-0

l) Gebühren für die CD mit Gaeb-Datei, LV u. Plänen als PDF 20,- €
Vergabeunterlagen: + 5,- € Versand

m) Zahlungsweise: Verrechnungsscheck mit Vermerk „Platz Großaltdorf

n) Angebotsabgabe: Stadt Vellberg, Rathaus, Trauzimmer

o) Sprache in der ie Angebote verfasst sein müssen: Deutsch

p) Submission: Dienstag, 22.11.2016 / 14:00 Uhr

q) Zur Eröffnung zugelassen: Bieter und ihre Bevollmächtigten

r) Sicherheitsleistungen: Als Sicherheit für die Vertragserfüllung wird eine Bankbürgschaft mit 5v.H. der Auftragssumme verlangt.

s) Zahlungen: Nach §16 VOB/B und den besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen

t) Nachweise zur Eignung: Angaben nach § 6 Abs.3 Nr.2 und 3 VOB/A

u) Zuschlagsfrist: 31.01.2017

v) Zuständige Stelle bei Vergabeverstößen: Rechtsaufsichtsbehörde des Auftraggebers

Bürgermeisteramt Vellberg, den 04.11.2016
gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes „Sportzentrum Vellberg-Talheim“

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 22. September 2016 in öffentlicher Sitzung aufgrund von § 2 Abs. 1 BauGB und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den Bereich der geplanten interdisziplinären Heilmittelpraxis im Sportzentrum Vellberg-Talheim den Bebauungsplan „3. Änderung und Erweiterung Sportzentrum Vellberg-Talheim“ mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.

Der Bebauungsplan wird aus dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungs-verbandes Ilshofen-Vellberg entwickelt. Die genaue Abgrenzung ist aus dem beigefügten Lageplan vom 31.08.2016 ersichtlich, gefertigt vom Hauptamt der Stadtverwaltung Vellberg. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine interdisziplinäre Heilmittelpraxis, also eine bauliche Sportfläche, vor.

Der Bebauungsplan umfasst die westlichen Teile der Flurstücke der Gemarkung Vellberg Flur Talheim Nrn. 1585 und 1586 wie im nebenstehend abgebildeten Lageplan vom 31.08.2016 (nicht maßstäblich) dargestellt.

Der Bebauungsplan wird begrenzt

  • im Westen von der Straße „In den Sportanlagen“
  • im Süden vom Flurstück 1587,
  • im Norden vom Flurstück 1584 und
  • im Osten von den östlichen Teilen der Flurstücke 1585 und 1586 sowie dem Feldweg Flurstück 1575.

Bürgermeisteramt Vellberg

Lageplan (PDF-Dokument, 284,16 KB, 26.09.2016)

3. Änderung Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Stadt Vellberg

3. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS der Stadt Vellberg)

Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO),

und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 14.07.2016 die Wasserversorgungssatzung vom 19.09.1997 wie folgt geändert:

§ 1
Entstehung der Gebührenschuld

§ 46 Abs. 1 Satz 1 der Wasserversorgungssatzung wird wie folgt geändert:

In den Fällen des §§ 41, 42  Abs. 1 und 45 entsteht die Gebührenschuld für das Veranlagungsjahr mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (01.10.2015 bis 31.12.2016).

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeinde-ordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach

§ 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sach-verhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
  • ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Vellberg, den 15.07.2016

gez. Ute Zoll

Bürgermeisterin

Fördermöglichkeiten im Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum 2017

Landkreis (LRA) Das Land Baden-Württemberg hat für 2017 das Entwicklungs-programm Ländlicher Raum (ELR) neu ausgeschrieben. Anträge können bis 30.09.2016 beim Bürgermeisteramt eingereicht werden. Wer in Ortskernlage leer stehende Gebäude zu Wohnraum umnutzt oder Wohnungen umfassend und familiengerecht modernisiert oder im gewerblichen Bereich investiert und damit Arbeitsplätze sichert oder schafft kann eine Förderung beantragen.

Förderschwerpunkt „Wohnen“

Die Schaffung von Wohnraum innerhalb historischer Ortslage durch Umnutzung vorhandener leer stehender Gebäude oder durch Modernisierungs-Maßnahmen zur Erreichung zeitgemäßer und familiengerechter Wohnverhältnisse stehen im Mittelpunkt der Förderung. Projekte können mit einem Fördersatz von 30 % und maximal 20.000 €, Umnutzungen bis höchstens 50.000 € je Wohnung unterstützt werden. Wohnbauprojekte mit innovativen Holzbaulösungen in der Tragwerkskonstruktion können eine erhöhte Förderung erhalten. Der Nachweis für die Innovation muss durch einen Fachmann (Zimmermann, Architekt) erbracht werden. Mietwohnungen für strukturell besonders bedeutsame Projekte wie die Reaktivierung länger leerstehender oder ungenutzter Bausubstanz können mit bis zu 15 %, alle übrigen mit bis zu 10 % und jeweils bis zu 200.000 € gefördert werden.

Förderschwerpunkt „Arbeiten“

Unterstützt werden kann die Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in kleinen und mittleren Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten durch bauliche Investitionen, Erweiterungen und Neuansiedlungen, vorrangig aber Projekte, die zur Entflechtung störender Gemengelagen im Ortskern beitragen oder Brachen nutzen. Der Regelfördersatz beträgt 10 % der Investitionskosten, max. 200.000 Euro. Strukturell besonders bedeutsame Vorhaben wie z.B. Verlagerung aus Gemengelagen oder die Reaktivierung von Gewerbebrachen werden mit bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben unterstützt.

Förderschwerpunkt „Grundversorgung“

Kleine Handwerksbetriebe und Handelsgeschäfte sowie Dorfwirtschaften können für Investitionen zur Sicherung der örtlichen Versorgung mit Waren und privaten Dienstleistungen einen Zuschuss von bis zu 20 %, maximal 200.000 Euro erhalten.

Eine ELR-Förderung scheidet aus, wenn für das Vorhaben andere Fördermittel des Landes Baden-Württemberg beantragt wurden. Eine Kombination mit den speziellen Energiesparprogrammen ist jedoch möglich.

Das Landratsamt weist darauf hin, dass gute Projekte mit der Absicht einer zügigen Umsetzung bevorzugt werden. Es wird deshalb empfohlen, den Planungsstand durch geeignete Unterlagen (z.B. genehmigte oder genehmigungsfähige Bauplanung und detaillierte Kostenschätzung) nachzuweisen. Für die Beurteilung günstig sind auch aussagekräftige Projektbeschreibung, Firmenspiegel, Finanzierungsplan und Fotos. Bei allen Vorhaben ist zu belegen, dass dem Umwelt- und Klimaschutz durch den Einsatz geeigneter ökologischer Verfahren Rechnung getragen wird.

Die Anträge für das Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum sind bis 30.09.2014 in fünffacher Ausfertigung beim Bürgermeisteramt Vellberg einzureichen. Formulare können im Rathaus, Hauptamt im Amtshaus abgeholt werden. Auskünfte erteilen Herr Ebert (Telefonnummer: 07909 877-20) und Frau Riedel (0Telefonnummer: 7909 877-27).

Im Landratsamt berät Susanne Kraiß, Telefonnummer: 0791 755-7259,s.kraiss(@)lrasha.de.

Informationen und Antragsformulare stehen im Internet unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/Themen/Land/ELR/Seiten/ELR-Antragstellung.aspx bereit.

3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Stadt Vellberg

3. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 14.07.2016 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 18.10.2012 wie folgt geändert:

§ 1
Höhe der Abwassergebühr

§ 41 der Abwassersatzung wird wie folgt geändert:

(1) Die Schmutzwassergebühr (§ 39) beträgt je cbm Abwasser 2,35 Euro.

(2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 39 a) beträgt je qm versiegelte Fläche 0,38 Euro.

(3) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 39 a während des Veranlagungszeitraums, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenschuld besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt.

§ 2
Entstehung der Gebührenschuld

§ 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

(1) In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für das Veranlagungsjahr (01.01.-31.12.) mit Ablauf des Veranlagungszeitraums. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

Die Zählergebühr gem. § 42 a wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem auf dem Grundstück ein Zwischenzähler vorhanden ist, erhoben.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
  • ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Vellberg, den 15.07.2016

Ute Zoll
Bürgermeisterin

4. Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser

Stadt Vellberg

4. Änderung
der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS der Stadt Vellberg)

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie der §§ 2, 13-16, 20-32 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 14.07.20216 die Wasserversorgungssatzung vom 19.09.1997 wie folgt geändert:

§ 1
Grundgebühren

§ 41 Abs.1 der Wasserversorgungssatzung wird wie folgt geändert:

(1)  Die Grundgebühr wird gestaffelt nach der Zählergröße erhoben (Zählergebühr). Sie beträgt bei Wasserzählern mit einer Nenngröße von:

Zählergröße

  • Q3=2,5: 0,99 Euro/Monat
  • Q3=4: 1,58 Euro/Monat
  • Q3=10: 3,97 Euro/Monat
  • Q3=16: 6,35 Euro/Monat
  • Q3=100: 39,70 Euro/Monat

§ 2
Verbrauchsgebühren

§ 42 der Wasserversorgungssatzung wird wie folgt geändert:

(1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 43) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter 1,79 Euro

§ 3
Entstehung der Gebührenschuld

§ 46 der Wasserversorgungssatzung wird wie folgt geändert:

(1) In den Fällen der §§ 41, 42 Abs. 1 und 45 entsteht die Gebührenschuld für den Veranlagungszeitraum (1. Januar bis 31. Dezember) mit Ablauf des Veranlagungszeitraum. Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses.

(2)  In den Fällen des § 40 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes.

(3) In den Fällen des § 44 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten.

§ 4
Inkrafttreten

Die Satzungsänderung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist.

Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  • der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, odevor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  • ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Ausgefertigt,

Vellberg, den 15.07.2016

gez.

Ute Zoll
Bürgermeisterin

2. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung

Stadt Vellberg

2. Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung - AbwS)

Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Stadt Vellberg am 14.07.2016 die Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 18.10.2012 wie folgt geändert:

§ 1
Entstehung der Gebührenschuld

§ 42 Abs. 1 Satz 1 der Abwassersatzung wird wie folgt geändert:

In den Fällen des § 37 Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für das Veranlagungsjahr mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes (01.10.2015 bis 31.12.2016).

§ 2
Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (Gesetzblatt S. 581) unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Stadt Vellberg, Im Städtle 28, 74541 Vellberg, geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist, ohne tätig zu werden, verstreichen lässt kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder
  • die Bürgermeisterin dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, oder
  • ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat.

Vellberg, den 15.07.2016

gez.

Ute Zoll
Bürgermeisterin

Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit der 5. Vorwegnahme der Entscheidung

Das Landratsamt Schwäbisch Hall, Vermessungsamt, hat als Umlegungsstelle mit Einver­ständnis der betrof­fenen Rechtsinhaber die Eigentums- und Besitzverhältnisse für die Flurstücke Nr. 404/1 und 2660  der Gemarkung Vellberg vor Aufstel­lung des Umle­gungs­plans nach § 76 Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntma­chung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414) geregelt. Die vorweggenom­mene Ent­schei­dung des Umlegungsplans ist am 09. 07. 2016 unanfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird nach § 72 BauGB für die oben genannten Flurstücke der bisherige Rechtszustand durch den neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden mit dieser Bekanntmachung in den Besitz der zugeteilten Flurstücke eingewiesen.

Bis zur Berichtigung der öffentlichen Bücher (Grundbuch und Liegenschaftskataster) kann die vorweggenommene Entscheidung des Umlegungsplans beim Vermessungsamt des Landratsamtes Schwäbisch Hall, Gaildorfer Straße 12, 74523 Schwäbisch Hall, Zimmer 108 während der Dienststunden von jedem eingesehen werden, der ein berechtigtes Inte­resse darlegt.

Landratsamt Schwäbisch Hall Vermessungsamt
- Umlegungsstelle -
Schwäbisch Hall, den 15. 07. 2016
gez. Dr. Schluchter

Freigabe und Einziehung von Feld- und Waldwegen im Flurneuordnungsgebiet Eschenau

Durch die Flurneuordnung wurden auf der Flur Eschenau mit Merkelbach und Schneckenweiler zahlreiche Feld- und Waldwege neu gebaut. Teilweise sind auch entbehrlich gewordene Feld- und Waldwege entfallen. Der Gemeinderat hat deshalb am 25. Juni 2015 beschlossen, die im Flurneuordnungsverfahren Eschenau entfallenen Wege gemäß § 7 Abs. 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg mit sofortiger Wirkung einzuziehen, da die Wege für den beschränkt öffentlichen Verkehr durch den Ausbau des Wegenetzes entbehrlich geworden sind. Auf die Wegekarte vom 18. Mai 2015 wird verwiesen. Die Wegekarte kann auf dem Rathaus im Hauptamt im Alten Amtshaus eingesehen werden.

Der Gemeinderat hat weiter beschlossen, die im Flurneuordnungsverfahren Eschenau neu entstandenen Feld- und Waldwege mit sofortiger Wirkung gemäß § 5 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg als beschränkt öffentliche Feld- und Waldwege für den öffentlichen Verkehr freizugeben. Auch hierzu wird auf die Wegekarte vom 18. Mai 2015 verwiesen.

Die Einziehungsabsicht für die entfallenen Feld- und Waldwege wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg öffentlich bekannt gemacht. Anregungen oder Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können bis zum 10. August 2015 beim Bürgermeisteramt Vellberg, Hauptamt im Amtshaus, schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden.

Anpassung der Kindergartenbeiträge

Die Kindergartenbeiträge werden ab dem Kindergartenjahr 2016/2017, also ab September 2016, turnusgemäß geringfügig den Steigerungen bei den Personal- und Sachkosten angepasst.

Trotz dieser moderaten Beitragserhöhung um jeweils ca. 3 % liegt die durchschnittliche Kostendeckung durch Elternbeiträge und Landeszuwendungen bei lediglich rund 52 % der Gesamtkosten. Dies bedeutet, dass die Stadt ca. 48 % der Gesamtausgaben aus allgemeinen Deckungsmitteln bezahlt. Für das laufende Jahr sind dies rund 475.000 Euro.

Die reine Ganztagesbetreuung gibt es ab dem neuen Kindergartenjahr nicht mehr. Stattdessen wird eine kombinierte Betreuung eingeführt. Hiernach sind an zwei Tagen Ganztagesbetreuungen und an drei Tagen Betreuung nach der verlängerten Öffnungszeit je Woche möglich.

Nachfolgend die monatlichen Kindergartenbeiträge ab dem kommenden Kindergartenjahr:

Verlängerte Öffnungszeit

Ab dem 3. Lebensjahr ab 2016/2017

1. Kind: 101 €

2. Kind gleichzeitig mit dem 1. Kind: 51 €

3. Kind und weitere Kinder frei

Ab dem 1. Lebensjahr

1. Kind: 178 €

2. Kind gleichzeitig mit dem 1. Kind: 89 €

3. Kind und weitere Kinder frei

Kombitarif verlängerte Öffnungszeiten/Ganztagesbetreuung

1. Kind: 122 €

2. Kind gleichzeitig mit dem 1. Kind: 61 €

3. Kind und weitere Kinder frei

Die Beiträge werden auf 11 Monate erhoben, der August ist wie bisher beitragsfrei.

Wir bitten Sie, diese Erhöhung zu beachten und Daueraufträge bei der Bank entsprechend ändern zu lassen. Bei erteilter Einzugsermächtigung an die Stadt muss nichts veranlasst werden.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Stadtverwaltung Vellberg, Herrn Oliver Taubald, Telefonnummer: 07907 877-30 oder per E-Mail.

Freigabe der Straßen und Wege in den Baugebieten Kreuzäcker und Wolfsgraben

Die Straßen und Wege in den Baugebieten Kreuzäcker und Wolfsgraben (siehe Lagepläne) sind endgültig fertig gestellt und werden gemäß § 5 Abs. 6 Straßengesetz für Baden-Württemberg für den öffentlichen Verkehr (Straßen und Wege) bzw. beschränkt öffentlichen Verkehr (Rad- und Fußwege) freigegeben.

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgermeisteramt Vellberg, Hauptamt im Alten Amtshaus, Im Städtle 27, oder beim Landratsamt Schwäbisch Hall, Münzstraße 1, 74523 Schwäbisch Hall, Widerspruch erhoben werden.

Öffentliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum vorhaben bezogenen Bebauungsplan „Gesundheitszentrum Vellberg“

Der Gemeinderat der Stadt Vellberg hat am 25. Februar 2016 in öffentlicher Sitzung aufgrund der §§ 2 Abs. 1, 12 und 13a Baugesetzbuch und von § 74 Landesbauordnung für Baden-Württemberg beschlossen, für den Bereich des geplanten Gesundheitszentrums Vellberg zwischen der L 1064 Haller Straße und der Straße „Markgrafenallee“ einen vorhaben bezogenen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften aufzustellen.

Der Bebauungsplan ist zum Teil aus dem Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Ilshofen-Vellberg entwickelt. Die genaue Abgrenzung des Bebauungsplangebietes ist aus dem beiliegendem Lageplan vom 10. Februar 2016 ersichtlich, gefertigt vom Hauptamt der Stadtverwaltung Vellberg. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich den Bau eines Gesundheitszentrums vor. Voraussichtlich ist auch noch ein artenschutzrechtliches Gutachten zu erstellen.

Der Bebauungsplan umfasst die Flurstücke der Gemarkung Vellberg Flur Vellberg Nrn. 469/1, 470 und 471 vollständig sowie Teilflächen der Flurst. Nrn. 474/6 (L 1064 Haller Straße) und 475, wie im nebenstehend abgebildeten Lageplan vom 10. Februar 2016 (nicht maßstäblich) dargestellt.

Der Bebauungsplan wird begrenzt

  • im Westen durch die Straße Markgrafenallee
  • im Norden durch die Haller Straße (L 1064)
  • im Osten durch das Flurstück Nr. 475 und
  • im Süden durch die Straße Markgrafenallee.

Bürgermeisteramt Vellberg

Lageplan (PDF-Dokument, 295,09 KB, 05.04.2016)

Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2016

Stadt Vellberg
Landkreis Schwäbisch Hall

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016

Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) hat der Gemeinderat am 28. Januar 2016 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 beschlossen:

Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit

1. den Einnahmen und Ausgaben in Höhe von je 12.787.960 Euro

  • davon im Verwaltungshaushalt 9.151.862 Euro
  • im Vermögenshaushalt 3.636.098 Euro

2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen

  • (Kreditermächtigung) in Höhe von 973.901 Euro

3. dem Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen 1.120.000 Euro

§ 2 Kassenkreditermächtigung

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird auf 1.000.000 Euro festgesetzt.

§ 3 Realsteuerhebesätze

1. für die Grundsteuer

a) für die land-und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

  • auf 400 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 390 v.H. der Steuermeßbeträge

2. für die Gewerbesteuer auf 350 v.H. der Steuermeßbeträge

Vellberg, 29. Januar 2016

gez.Ute Zoll

Bürgermeisterin

Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat mit Erlass vom 30.03.2016 die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung der Stadt Vellberg für das Haushaltsjahr 2016 gemäß § 121 Abs. 2 GemO bestätigt.

Gleichzeitig wurde auch der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen gem. § 87 Abs. 2 GemO und der Verpflichtungsermächtigungen gem. § 86 Abs. 4 GemO genehmigt.

Der Höchstbetrag der Kassenkredite bedurfte gem. § 89 Abs. 2 GemO nicht der Genehmigung.

Öffentliche Auslegung

Die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan der Stadt Vellberg für das Jahr 2016 liegt in der Zeit von Montag, den 11.04.2016 bis Dienstag, den 18.04.2016, je einschließlich, während der üblichen Öffnungszeiten beim Bürgermeisteramt Vellberg, Stadtkämmerei, Im Städtle 28, öffentlich zur Einsichtnahme aus.

Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter www.Vellberg.de

Vellberg, den 05.04.2016

gez.

Ute Zoll

Bürgermeisterin

Öffentliche Bekanntmachung und Auslegung der Jahresrechnung 2015

Gemäß § 95 Absatz 2 der Gemeindeordnung und §§ 39 - 44 der Gemeinde-haushaltsverordnung fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.04.2016 folgenden Feststellungsbeschluss über die Jahresrechnung 2015:
 
1. Abschlusszahlen
Alle Beträge in Euro Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Gesamthaushalt

1.Soll-Einnahmen 9.331.720,03 3.152.456,67 12.484.176,70
2. Neue Haushaltseinnahmereste 0,00 850.000,00 850.000,00
3. Zwischensumme 9.331.720,03 4.002.456,67 13.334.176,70
4.Ab: Haushaltseinnahmereste vom Vorjahr 0,00 618.000,00 618.000,00
5.Bereinigte Soll-Einnahmen 9.331.720,03 3.384.456,67 12.716.176,70
6.Soll-Ausgaben9.334.420,03 3.165.956,67 12.500.376,70
7 Neue Haushaltsausgabereste 99.100,00 2.150.400,00 2.249.500,00
8.Zwischensumme 9.433.520,03 5.316.356,67 14.749.876,70
9. Ab: Haushaltsausgabereste vom Vorjahr 101.800,00 1.931.900,00 2.033.700,00
10. Bereinigte Soll-Ausgaben 9.331.720,03 3.384.456,67 12.716.176,70
11. Differenz 10 ./. 5 (Fehlbetrag) 0 0 0
 
2. Der Endstand der Vermögensrechnung zum 31.12.2015 wird mit 7.063.516,80 Euro festgestellt.
3. Der Stand der allgemeinen Rücklage zum 31.12.2015 beträgt 2.665.787,60 Euro.
 
Öffentliche Auslegung
Die Jahresrechnung 2015 mit Rechenschaftsbericht liegt in der Zeit von Montag, den 02.05.2016 bis Dienstag, den 10.05.2016, je einschließlich, zur Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden auf dem Bürgermeisteramt Vellberg, Im Städtle 28 (Stadtkämmerei), öffentlich aus.
Diese Bekanntmachung finden Sie auch im Internet unter www.vellberg.de.

gez.
Ute Zoll
Bürgermeisterin