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Hinweis an die Hundehalter

Erstelldatum25.01.2024

Aufgrund mehrerer Vorfälle durch Hundekot an Hecken, Wegen und landwirtschaftlichen Nutzflächen, wird auf § 10 Abs. 3 und § 11 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Vellberg hingewiesen, die deklarierten Verpflichtungen der genannten Paragrafen einzuhalten.

Auszug aus den vorgenannten Paragrafen:
§ 10 Abs. 3 Gefahren durch Tiere
Im Innenbereich (§§ 30 – 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Dies gilt auch für den Bereich des Sportzentrums Großaltdorf auf den öffentlichen Straßen (Hornweidenweg, Herweg und Parkplatz) sowie den öffentlichen Feldwegen (Herdweg sowie die Flurstücke 156, 158, 159 und 162) in einem Umkreis von 400 m vom öffentlichen Parkplatz. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zu-ruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. 
Hinweis: Hunde, die an der Leine geführt werden, müssen sicher kontrolliert werden können. Dies gilt auch für Hunde, die mit dem Fahrrad an der Leine geführt werden!

§ 11 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- oder Erholungsanlagen, auf Parkplätzen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Diese Verunreinigungen der Wiesen haben Schäden (Futter, Mähwerk,…) zur Folge.
Nach § 44 Naturschutzgesetz sind landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen zu betreten. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Fläche, die dem Garten- und Obstbau dienen, dürfen nur auf Wegen betreten werden.

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