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Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen von der Abwassergebühr jetzt stellen!

Erstelldatum24.08.2023

Nach § 40 Abs. 1 der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (AbwS) werden Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Abwassergebühren abgesetzt. Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 cbm ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen geeigneten Zwischen­zähler erbracht wird.
 
Nach § 40 Abs. 3 AbwS gilt bei landwirtschaftlichen Betrieben, sofern kein Nachweis (Wasseruhr) geführt wird, als nicht eingeleitete Wassermenge
 
1. je Vieheinheit *) bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen: 15 m³/Jahr
2. je Vieheinheit *) bei Geflügel: 5 m³/Jahr.
   *)= Umrechnungsschlüssel nach § 51 Bewertungsgesetz
 
Diese pauschal ermittelte, nicht eingeleitete Wassermenge wird von der gesamten, verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraumes nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 36 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 32 m³/Jahr betragen. Änderungen der Personenzahl während des Veranlagungszeitraumes (Zu- und Wegzüge) werden zum jeweils folgenden Quartalsersten berücksichtigt.
 
Für die Ermittlung des Absetzungsbetrages ist der tatsächliche Viehbestand zum 1. August jeden Jahres (Stichtag) maßgebend.
 
Wichtig! 
Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis spätestens 15. September 2023 bei der Stadtverwaltung Vellberg - Stadtkasse - , Im Städtle 28, 74541 Vellberg, schriftlich zu stellen.
Entsprechende Antragsvordrucke sind bei der Stadtkasse erhältlich.
 
Bitte denken Sie daran, dass es sich hier um eine Ausschlussfrist handelt, so dass später eingehende Anträge nicht mehr berücksichtigt werden können.
 
Der Nachweis der eingeleiteten Wassermengen nach Großvieheinheiten ist sowohl für die Landwirte selbst, als auch für die Stadtverwaltung, aufwendiger, da die abzusetzende Menge vorher über die Großvieheinheiten ermittelt werden muss. Dieses zeitaufwendige Verfahren rechtfertigt unseres Erachtens bereits den Einbau eines Stallwasserzählers. Hinzu kommt die seit 2009 bestehende Regelung, dass ohne Zwischenzähler 20 cbm von der Absetzung ausgenommen bleiben. Wir bitten daher alle Landwirte, nochmals zu überprüfen, ob sie nicht anstelle der Pauschalabsetzungen einen Stallzähler einbauen lassen. Die Stadtkasse ist gerne bereit, beim Einbau des Zweitwasserzählers zu beraten. Den Gebührenschuldnern, die bisher schon einen Antrag auf Absetzungen bei den Abwassergebühren gestellt haben, wurde der Antrag bereits zugestellt.