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Meldepflichten für Gewerbetreibende

Erstelldatum26.06.2023

Meldepflichten für Gewerbetreibende

Nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) muss der Beginn eines selbstständigen Betriebes, des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle der Gemeinde Vellberg angezeigt werden.
Das Gleiche gilt, wenn
            1.         der Betrieb verlegt wird,
            2.         die Tätigkeit erweitert oder gewechselt wird oder
            3.         der Betrieb aufgegeben wird.
Zu Nr. 2 zählt auch, wenn sich der im Handelsregister eingetragene Firmenname einer juristischen Person wie z. B. einer GmbH ändert.

Nicht zum Gewerbe zählen:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft
  • freie Berufe, z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater
  • alle Tätigkeiten, die ein Studium voraussetzen, z. B. wissenschaftliche Unternehmensberatung
  • die Verwaltung eigenen Vermögens

Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerbetreibende
  • bei Personengesellschaften, z. B. BGB-Gesellschaften, GbR, OHG, KG die geschäftsführenden Gesellschafter
  • bei juristischen Personen (GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

Über die Gewerbeanzeige wird eine Bestätigung ausgestellt.

Was bei einer Gewerbeanmeldung mitzubringen ist:

  • Personalausweis bzw. Reisepass 
  • ggf. Handels- und Vereins- oder Genossenschaftsregisterauszüge bei erlaubnispflichtigen Gewerben

Alle Gewerbetreibenden werden gebeten, zu prüfen, inwieweit die bereits erstattete Gewerbeanzeige noch zutreffend ist. Sollte dabei festgestellt werden, dass sich Änderungen ergeben haben, oder ein gemeldetes Gewerbe tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird, bitten wir um Meldung bei der Stadtverwaltung Vellberg, Frau Seibt, Bürgerbüro, Telefonnummer: 07907 877 23.