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Landesfamilienpass 2023

Erstelldatum09.02.2023

Landesfamilienpass 2023

Ab sofort sind die neuen Gutscheinkarten für den Landesfamilienpass 2023 im Rathaus, Bürgerbüro verfügbar.

Bitte informieren Sie sich vor einem Besuch auf der Homepage des Anbieters, ob und in welcher Form das gewünschte Freizeitangebot genutzt werden kann.

Auch Familien aus der Ukraine, die ALGII berechtigt sind, können ab 2023 den Landesfamilienpass – bei entsprechendem Nachweis und Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – und die damit verbundenen Gutscheine erhalten.

Ausgabe des Landesfamilienpasses 2023 – Voraussetzungen

Grundsätzlich gelten die im Erlass des Ministeriums für Soziales und Integration vom 18. November 2021 (Az: 21-5045. 3-001/7) festgelegten Voraussetzungen für den Bezug des Landesfamilienpasses unverändert fort.

Danach können einen Landesfamilienpass beantragen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigten Kindern, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben
  • Familien mit nur einem Elternteil, die mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind in häuslicher Gemeinschaft leben;
  • Familien mit einem kindergeldberechtigten schwer behinderten Kind, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben,
  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Hartz IV- berechtigt sind und die mit mindestens einem kindergeldberechtigtem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben und
  • Familien, die Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.

Berechtigte Person

Bei Beantragung des Passes müssen nur die Anspruchsvoraussetzungen der berechtigten Person geprüft werden. Für die Voraussetzung berücksichtigt werden alle kindergeldberechtigenden Kinder und Elternteile bzw. deren Partnerin und/oder Partner (unabhängig davon, ob es ihre leiblichen Kinder sind), die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Entscheidend ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz der Eltern bzw. des berechtigten Elternteils und des Kindes/der Kinder. Hierbei können Kinder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ebenfalls eingetragen werden, sofern sie noch kindergeldberechtigt sind.

Kindergeld wird als Bestandteil des so genannten Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 und §§62 ff. EStG bzw. nach dem Bundeskindergeldgesetz gezahlt. Als Kinder zählen die in § 32 EStG i.V.m. § 63 EStG genannten Kinder. Die Kindergeldberechtigung kann durch Vorlage der Kindergeldbescheinigung nachgewiesen werden.

Kind im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG ist auch ein Kind, das das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat und wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, sofern die Behinderung schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Hierzu gibt es keine Altersgrenze.

Als Familie i. S. des Landesfamilienpasses gilt auch, wenn in Kinderheimen oder Kinderdörfern eine Kindergruppe auf Dauer von einer Bezugsperson fest betreut wird, d. h., wenn diese wie in einem Familienband zusammenleben.

Das Merkmal alleinerziehende Person kann durch das Steuerklassenmerkmal der Lohnsteuerbescheinigung nachgewiesen werden. Die Steuerklasse II wird jedoch nicht mehr berücksichtigt, selbst wenn ein noch kindergeldberechtigendes Kind zusammen mit mindestens einem weiteren, volljährigen Kinde im Haushalt der berechtigten Person lebt, dass die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind verloren hat (z.B. Beendigung der Ausbildung oder des Studiums). Denn die Haushaltsgemeinschaft zwischen Mutter und einem volljährigem Kind steht einer Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende – und Damit der Steuerklasse II – entgegen. Allein auf die Erzielung von Einnahmen durch das Kind kommt es nicht an. Der Landesfamilienpass weicht in dieser Hinsicht vor der steuerlichen Ausrichtung ab. Da der Landesfamilienpass Kind-zentriert ausgerechnet ist, können Familien mit einem Elternteil den Landesfamilienpass auch erhalten, wenn mindestens ein kindergeldberechtigendes Kind in Haushaltsgemeinschaft mit einem Elternteil zusammenlebt, auch wenn die Familie steuerrechtlich nicht mehr als alleinerziehend gelten sollte.

Sind beide Elternteile kindergeldberechtigt und leben die Kinder nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ist nur der Elternteil „berechtigte Person“, der die Kinder in seinem Haushalt aufgenommen hat. Der andere Elternteil kann jedoch als Begleitperson eingetragen werden.

Die Landesfamilienpassberechtigten sind verpflichtet, den Pass sowie die nicht verwendeten Gutscheinkarten zurückzugeben oder zu vernichten, sobald die Voraussetzungen wegfallen.

Begleitperson

In den Pass können neben der „berechtigten Person“ vier weitere erwachsene „Begleitpersonen“ eingetragen werden. Diese müssen die o.g. Voraussetzungen für den Erhalt des Passes nicht erfüllen. Hierbei kann es sich um den mit den Kindern zusammenlebenden Ehepartner oder Lebensgefährten handeln. Aber auch weitere Personen, die bisher den Pass nicht nutzen konnten, wie zum Beispiel der getrenntlebende Elternteil, oder auch Oma und Opa oder eine andere Betreuungsperson, die die Kinder bei Abwesenheit des Elternteils betreut (z.B. Betreuungsperson des Kinderschutzbundes oder Nachbarin), können hier eingetragen werden. Bei Ausflügen können aber höchstens jeweils zwei der Begleitpersonen die Vergünstigung des Landesfamilienpasses zusammen mit den Kindern in Anspruch nehmen. Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht auf die Eintragung beider Großelternteile und des anderen Elternteils ausgelegt, sondern auf Personen, die mit dem Kind bzw. mit den Kindern auch tatsächlich den Pass nutzen.

Bei gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern bzw. einem schwer behinderten kindergeldberechtigenden Kind (ab 50 %) ist wie bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Partner/die Partnerin als Begleitperson einzutragen.