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Wer zahlt die Grundsteuer im Fall des Eigentumwechsels?

Erstelldatum19.01.2023

Wer zahlt die Grundsteuer im Fall des Eigentumwechsels?

Wenn Grundbesitz verkauft wird, geht nach den gesetzlichen Regelungen die Grundsteuerpflicht am 1. Januar des folgenden Jahres auf den neuen Eigentümer über.

Bis zum gesetzlichen Steuerübergang, der durch einen Bescheid des Finanzamtes festgesetzt wird, bleibt der bisherige Eigentümer gegenüber der Gemeinde Schuldner für die Grundsteuer. Wenn im Rahmen eines Kaufvertrags vom gesetzlichen Steuerübergang abweichende Vereinbarungen getroffen werden, so ist ein finanzieller Ausgleich entsprechend dieser Vereinbarung unter den Vertragspartnern vorzunehmen.

Zur Veranschaulichung wird folgendes Beispiel aufgeführt:

Ein Wohnhaus wird mit Vertrag vom 26. Februar 2022 veräußert. Nach gesetzlichen Bestimmungen ist die Grundsteuer vom Erwerber ab dem 1. Januar 2023 an die Gemeinde zu entrichten, bis zum 31. Dezember 2022 bleibt der Verkäufer des Hauses gegenüber der Gemeinde grundsteuerpflichtig. Sofern die Vertragsparteien vereinbart haben, dass die Grundsteuer ab dem 1. Juli 2022 vom Käufer übernommen werden soll, so hat diese Regelung nur eine interne Bedeutung für Verkäufer und Käufer.

Im genannten Fall müsste der Käufer den Grundsteuerbetrag für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 also privat an den Verkäufer erstatten, da dieser gegenüber der Gemeinde bis zum Jahresende 2022 grundsteuerpflichtig bleibt. Die Umschreibung des Grundbesitzes für die Grundsteuerveranlagung auf den Käufer ist vom Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes über die Zurechnung abhängig. Solange dieser Bescheid des Finanzamtes der Gemeinde noch nicht vorliegt, kann eine Änderung des Grundsteuerkontos nicht vorgenommen werden. Von Seiten des Finanzamtes ist jedoch gewährleistet, dass auch bei eventuellen Verzögerungen bei der Bescheidausstellung eine rückwirkende Zurechnungsfortschreibung zum 1. Januar des auf den Verkauf folgenden Jahres vorgenommen wird.

Das Bürgermeisteramt bittet um Verständnis, dass anders lautende Wünsche wegen den bestehenden, gesetzlichen Regelungen nicht erfüllt werden können.