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Die Vegetationszeit begann am 1. März

Erstelldatum05.03.2020

Die Vegetationszeit begann am 1. März

Bis Ende September genießen Pflanzen und Tiere dann wieder besonderen Schutz

Am 1. März begann wieder die Vegetationszeit. Das bedeutet: Bis zu ihrem Ende am 30. September stehen Tiere und Pflanzen unter besonderem Schutz. Weil diese Schutzbestimmungen oft aus Unkenntnis missachtet werden, wird hiermit auf die naturschutzrechtlichen Bestimmungen zur Vegetationszeit hingewiesen.

Nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes für Baden-Württemberg ist es in der Vegetationszeit verboten, Hecken, lebende Zäune, Bäume, Gebüsche, Röhrichtbestände zu roden, abzuschneiden oder auf andere Weise zu zerstören sowie Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu fällen oder zu besteigen. Diese Verbote gelten für besiedelte und unbesiedelte Landschaften gleichermaßen und sollen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Vegetation verhindern.

Von diesem Grundsatz gibt es mehrere Ausnahmen: Wenn der Aufwuchs genehmigten oder sonst zulässigen Bauvorhaben im Weg steht, hat der Bau Vorrang. Der Rückschnitt von Hecken und Bäumen ist unter Beachtung brütender Vögel nicht nur zulässig, sondern gesetzlich vorgeschrieben, wenn damit öffentlicher Verkehrsraum (Gehweg, Straße) freigehalten wird und der Anlieger seiner Verkehrssicherungspflicht nachkommt. Auch ein Gartenheckenschnitt „auf Form“ im Innenbereich ist im zeitigen Frühjahr und im Spätsommer möglich, wenn in dieser Zeit keine Vogelbrut stattfindet. Darauf weist ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe hin. Der Schnitt darf jedoch nicht so weit gehen, dass das Gehölz seinen Charakter als Hecke oder Strauch und damit seine Eignung als Nist- und Brutstätte verliert.

Es gilt nach Auffassung des Naturschutzbundes deutlich zu unterscheiden zwischen „Rodung“, „auf den Stock setzen“ als notwendiger naturschützerischer Maßnahmen, zur Erhaltung von Feldgehölzen und Hecken im Außenbereich und „Garten-Heckenschnitt“ im Innenbereich. Beim Gartenschnitt sollte man sich vorher davon überzeugen, dass keine (neuen) Nester vorhanden sind. Vögel suchen sich sehr früh geeignete Nistplätze und auch im Spätsommer können noch vereinzelte Nachbruten stattfinden. Beim Schnitt zur Verkehrssicherungspflicht sollte man vorausdenken, damit man nicht gerade zur naturschutzrechtlich ungünstigsten Zeit schneidet. Also auch beim gebotenen Heckenschnitt gilt es Augenmaß zu bewahren.

Es wird zudem auch darauf hingewiesen, dass es ganzjährig verboten ist, die Vegetation auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken, Hängen und Böschungen sowie lebende Zäune, Bäume, Gebüsche und Röhrichtbestände abzubrennen.

Die im Naturschutzgesetz geschützte Vegetation sichert Tieren und Pflanzen Unterschlupf und Überlebensmöglichkeiten. Für sie sind in stark besiedelten Gebieten private Gärten oft die letzten Rückzugsgebiete. Insbesondere Vögel sind zur Aufzucht ihrer Jungen auf Hecken, Sträucher und Bäume angewiesen.

Aus diesem Grunde und im Hinblick auf die Erhaltung eines intakten Naturhaushalts – auch für die nachfolgenden Generationen – sollten alle verantwortungsbewusst mit der Natur umgehen und die zum Schutze der Umwelt erlassenen Vorschriften beachten. Wer die Bestimmungen missachtet, muss mit empfindlichen Geldbußen rechnen.