Kriterien für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf der Gemarkung Vellberg
Erstelldatum27.05.2019
Kriterien für Freiflächenphotovoltaik-Anlagen auf der Gemarkung Vellberg
1. Übergeordnete Begrenzung des Zubaus von Freiflächen-Photovoltaikanlagen
Die Stadt Vellberg begrenzt den möglichen Zubau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen auf eine maximale Gesamtfläche von 15 Hektar.
2. Städtische Anforderungen an Projektanträge
Der Stadt Vellberg ist daran gelegen, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass einer unbestimmten Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird (Regionale Wertschöpfung). Die Stadt Vellberg behält sich vor, im Falle zeitgleich eingegangener Projektanträge jene zu bevorzugen, die…
- von ortsansässigen oder regionalen Betreibern kommen.
- einen finanziellen Mehrwert für die Allgemeinheit vorsehen (in Form einer aktiven
oder passiven finanziellen Bürgerbeteiligung). Im Sinne dieser regionalen Wertschöpfung sollten die Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik-Projekt angeboten wird. - ein Konzept zur mehrfachen Nutzung der Fläche vorlegen, d. h. neben der Stromerzeugung beispielsweise eine ökologische Aufwertung der Fläche oder extensive Bewirtschaftung und Beweidung vorsehen.
3. Ausschlussgebiete, auf denen keine Anlagen erbaut werden dürfen
Ausschlussgebiete sind Tabu-Flächen, die sich aus dem Regional-, dem Flächennutzungsplan und dem Naturschutzrecht ergeben:
- Siedlungsflächen & vorgesehene Entwicklungsflächen für Wohnen und Gewerbe
- Waldflächen
- Naturschutzgebiete (NSG), Biotope (gesetzlich vorgeschrieben)
- flächenhafte Naturdenkmäler (laut Hinweispapier des Umweltministeriums Baden-Württemberg)
- Keine erhebliche Beeinträchtigung von europäischen Vogelschutzgebieten (SPA) und FFH (Flora Fauna Habitat)-Gebieten (laut Hinweispapier des Umweltministeriums Baden-Württemberg)
- regionalplanerische Grünzüge (laut Regionalplan Heilbronn-Franken, Ausnahmen möglich)
- nicht benachteiligte Gebiete (weil nicht förderfähig nach EEG (Erneuerbare Energien Gesetz)
Für Vellberg bedeutet das den Ausschluss folgender Flächen:
- NSG „Unteres Bühlertal“
- FFH-Gebiet „Bühlertal Vellberg - Geislingen
- SPA „Kocher mit Seitentälern“
4. Vermeidung der Sichtbarkeit von Anlagen
Großflächige Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen verändern das Landschaftsbild der sie umgebenden Landschaft. Im Vergleich zu beispielsweise Windkraftanlagen haben sie allerdings wegen der geringen Bauhöhe eine geringere Fernwirkung. Ob und wie weit sie sichtbar sind, hängt unter anderem vom Geländeprofil ab.
Die Stadt Vellberg legt fest, dass Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst nicht von geschlossener Wohnbebauung aus sichtbar sein sollten. Die Sichtbarkeit wird im Einzelfall mittels einer Sichtbarkeitsanalyse geprüft und bewertet.
Ein allgemeingültiger, pauschaler Radius um Wohnbebauungen herum wird als wenig sinnvoll erachtet. Vielmehr sollen hier die gesetzlich erlaubten Mindestabstände gelten.
5. Schutz von Böden mit hohem Wert für die Landwirtschaft
Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Erwerbszweig für Vellberg. Durch den Zubau von Freiflächen-Photovoltaik sollte kein Konkurrenzdruck auf die landwirtschaftliche Produktion entstehen. Vor allem sollen qualitativ besonders hochwertige Anbauflächen nicht der Landwirtschaft entzogen werden. Die Qualität der Ackerböden kann über die Wirtschaftsfunktionenkarte ermittelt werden, sie führt vier Kategorien für die Bewertung der Qualität landwirtschaftlicher Flächen auf: Vorrangflur 1 (höchste Qualitätsstufe) und 2, Grenzflur und Untergrenzflur (niedrigste Qualitätsstufe).
Grundsätzlich wird festgehalten, dass für die Freiflächenphotovoltaik nur Flächen der Vorrangflur 2 oder schlechter in Frage kommen.
Von dieser Festlegung ausgenommen sind:
- Flächen entlang der Bahnlinie bis zu 110 Meter Entfernung
- bis zu fünf Hektar kleine Anlagen (in den Grünzügen des Regionalverbands Heilbronn-Franken ist der Bau von Freiflächen-Photovoltaikanlagen nur in Ausnahmefällen zugelassen, sofern die Bodenqualität der Vorrangflur 2 oder schlechter entspricht und die Anlagen eine Maximalgröße von fünf Hektar nicht überschreiten.)
6. Der Gemeinderat entscheidet über jeden Antrag neu.
Gez. Ute Zoll, Bürgermeisterin
Stadt Vellberg, Im Städtle 28. 74541 Vellberg Mai 2019